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Mit der '''Markterhebung''', bekam der Ort Fürth das Marktrecht ("''Markt Fürth''"), von seiner Gründung als [[Königshof Fürth|Königsort]] vom König verliehen. Damit hatte Fürth von Anfang an das königliche Recht Märkte abzuhalten. | Mit der '''Markterhebung''', bekam der Ort Fürth das Marktrecht ("''Markt Fürth''"), von seiner Gründung als [[Königshof Fürth|Königsort]] vom König verliehen. Damit hatte Fürth von Anfang an das königliche Recht Märkte abzuhalten. | ||
'''Zu allgemeiner Thematik rund um das [http://de.wikipedia.org/wiki/Marktrecht ''Marktrecht''] sei auf den entsprechenden Artikel auf wikipedia.de verwiesen.''' | |||
Fürth verlor sein anfängliches ''Marktrecht'' nach [[1007]] im Zuge von [[Nürnberg]] Erhebung zum neuen Königsort. Fürth erhielt das Marktrecht erst wieder [[1062]] durch König [[Heinrich IV.]] zurück. Fürth ist somit bis zur seiner [[Stadterhebung]] [[1808]] ein Marktflecken. | Fürth verlor sein anfängliches ''Marktrecht'' nach [[1007]] im Zuge von [[Nürnberg]] Erhebung zum neuen Königsort. Fürth erhielt das Marktrecht erst wieder [[1062]] durch König [[Heinrich IV.]] zurück. Fürth ist somit bis zur seiner [[Stadterhebung]] [[1808]] ein Marktflecken. | ||
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Das Marktrecht war in der mitteralterlichen Rechtsordnung die Erlaubnis, eines Ortes einen ständigen Markt, einen Wochen- oder Jahrmarkt abzuhalten, auf einem bestimmten Platz, der dann unter Marktfrieden, also einem besonderen, für den Markt und seine Besucher geltenden Recht stand und vom Marktherrn (König, Bischof, Fürst) geschützt wurde. Für die städtische Wirtschaft war dieses Privileg von entscheidender Bedeutung. Die Verleihung des Marktrechtes stand seit der fränkischen Zeit dem König zu, und erst im 12. Jahrhundert ging diese Regalie auf geistliche und weltliche Fürsten über und gestattete ihnen die Gründung von Städten. Das Marktrecht war somit die Vorstufe zu den Stadtrechten. | Das Marktrecht war in der mitteralterlichen Rechtsordnung die Erlaubnis, eines Ortes einen ständigen Markt, einen Wochen- oder Jahrmarkt abzuhalten, auf einem bestimmten Platz, der dann unter Marktfrieden, also einem besonderen, für den Markt und seine Besucher geltenden Recht stand und vom Marktherrn (König, Bischof, Fürst) geschützt wurde. Für die städtische Wirtschaft war dieses Privileg von entscheidender Bedeutung. Die Verleihung des Marktrechtes stand seit der fränkischen Zeit dem König zu, und erst im 12. Jahrhundert ging diese Regalie auf geistliche und weltliche Fürsten über und gestattete ihnen die Gründung von Städten. Das Marktrecht war somit die Vorstufe zu den Stadtrechten. | ||
'' | ==Literatur== | ||
* Wilhelm Funk: ''Zur Stadtentwicklung von Fürth. Königshof - Markt - Stadt''. In: [[Fürther Heimatblätter]], 1952/1, S.1 - 20 | |||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||