Seite:Der Fürther Nordosten.pdf/34

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Zulassung von Verkaufs- und Schaubuden ist möglichste Einschränkung zu beachten. 11.

12.

Pachtweise Überlassung von ca. 15-20 Tagw. Wiesen der Stadt für Ronhofer Landwirte soweit dieselben zum Eigengebrauch benötigt werden, sowie Sicherstellung der auf Ronhofer Gemarkung anfallenden Gräsereien für Ronhofer Kleintierhalter. Zur Unterhaltung des Sprungtieres in Ronhof gewährt die Stadt unentgeltliche Nutznießung von 3 Tagw. guter Wiesen in nächster Nähe der Ortschaft die Nutznießung des auf dem Haus Nr. 21 ruhenden Forstrechtes, sowie der dortigen Wohnung und unentgeltliche Zuweisung von 30 Nummern Waldstreu. c) Für die Unterhaltung des Ziegenbocks wird die unentgeltliche Nutznießung von 1 Tagw Wiese gefordert. Obige Bedingungen müssen auch für die Zukunft gesichert sein.

a) b)

13.

Sämtliche im Gemeindewald befindliche Streu muß den Großviehbesitzern unentgeltlich füi dieses Jahr überlassen werden, sowie ein Teil hiervon den Ziegenhaltern. Ferner beanspruchen wir bei Bedarf von Holz und Streu den bereits eingemeindeten Ortschaften gleichgestellt zu werden.

14.

Sollte seitens der Stadt Fürth die Grundwertabgabe erhoben werden, so dürfen hierzu die landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Flächen nicht herangezogen werden.

15.

Die Markt- und Platzgebühren der marktenden Landwirte sowie der Pflasterzoll werden nicht mehr erhoben. Die Beschlußgebühren bei Neubauten oder Bauänderungen dürfen den bisherigen Satz der Gemeinde Ronhof, das sind 10 RM, nicht überschreiten.

16.

Für den Wald- und Flurschutz hat die Stadt Fürth eine geeignete Person aufzustellen.

17.

Der sogenannte Kuhtrieb hinter der Sprengstoffabrik muß als einziger Spielplatz für die Ronhofer Jugend erhalten werden, so auch die Landwirte wie bisher bei Überschwemmungen ihr Heu und Grummet dort trocknen dürfen.

18.

Bei Vergebung von städt. Arbeiten müssen sämtliche hiesigen Geschäfte den Fürthern gleichgestellt werden, wie auch die hiesigen Landwirte bei Lohnfahrten berücksichtigt werden müssen.

19.

Die Umlage von Grundsteuern, soweit sie landwirtschaftlichem Erwerb dienen, dürfen für dauernd nur mit 50 % des Umnlagesatzes der Stadt Fürth erhoben werden.

20.

Jährliche Zuweisung von 3 St. Brennholz an Nichtrechtler von Ronhof und Kronach aus dem Stadtwald zur Forsttaxe.

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