Seite:Der Fürther Nordosten.pdf/39

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gung, außerdem die Streunutzung im bisherigen Umfang vorbehaltlich der Genehmigung des zuständigen Forstamtes. Soweit nötig, wird die Stadt für verbilligte Beschaffung von Torfstreu Sorge tragen. Ferner gestattet die Stadt die Nutznießung des auf Haus Nr. 21 ruhenden Forstrechtes und der dortigen Räume zugunsten des Zuchtstieres bzw. Zuchtstierhalters. Wenn aus dem Stadtwald Streu an die Landwirtschaft abgegeben wird, ist die Ronhofer Zuchtstierhaltung entsprechend zu berücksichtigen. 21.

Die Stadt stellt auf höchstens 15 Jahre für einen gemeindlichen Ziegenbock 1 /2 Tgw. Wiese unentgeltlich zur Verfügung.

22.

Die im Gemeindewald befindliche Streu wird für dieses Jahr den Großviehbesitzern und zu einem angemessenen Teil den Ziegenhaltern vorbehaltlich der Zustimmung des zuständigen Forstamtes überlassen.

23.

Die Markt- und Platzgebührenordnung der Stadt Fürth wird einer Nachprüfung unterzogen zum Zwecke der Behebung etwaiger Ungerechtigkeiten und zur Prüfung, ob Einwohnern des Stadtbezirkes ein Vorzug vor Fremden eingeräumt werden kann.

24.

Der sogenannte Kühtrieb hinter der Sprengstoffabrik wird als Spielplatz erhalten. Den Landwirten wird eine unentgeltliche Benützung zum Trocknen von Heu und Grummet bei Überschwemmungen gestattet, solange die ländlichen Verhältnisse bestehen.

25.

Bei Vergebung städtischer Arbeiten werden die Ronhofer Geschäfte den Fürthern gleichgestellt. Die Ronhofer Landleute werden bei städtischen Lohnfahrten im bisherigen Ronhofer Gemeindebezirk bei Bedarf berücksichtigt.

26.

An der ortsüblichen Bauweise in Ronhof wird, solange die ländlichen Verhältnisse bestehen, festgehalten und auf die Platzverhältnisse der Einzelnen nach Möglichkeit Rücksicht genommen.

27.

Den derzeitigen Einwohnern von Ronhof, ausgenommen die ehemaligen Gemeinderechtler, denen zu diesem Zweck der sogenannte Spitzwald übereignet wird, wird die unentgeltliche Sandentnahme an einer von der Stadt zu bestimmenden Stelle im jetzigen Gemeindewald bis zur Höchstdauer von 15 Jahren gestattet, jedoch nicht zu industriellen Zwecken und nur zum eigenen Bedarf.

28.

Die Freiwillige Feuerwehr Ronhof bleibt unter ihrem eigenen Kommando bestehen, jedoch unter dem Oberkommando der Feuerwehr Fürth. Für die Neuanschaffung von Ausrüstung und Geräten hat die Stadt Fürth zu sorgen. Die zur Zeit vorhandene Schubleiter ist Privateigentum der Feuerwehr Ronhof. 39