Seite:NL-FW 09 Mannhof Gemord 1667.pdf/4

Aus FürthWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen.


Neun Zehendter Articul: Es sollen dieBeständtner in dem Dorff Mannhoff nicht Macht haben, weder Pferdt, Ochsen oder Kühe noch Schwein zu halten. Zwainzigster Articul: Da ein Beständtner ins Dorff einziehen thut, mus er bey seinem auf Zueg der Gemein ein Gulden Gemein gelt bezahlen, welches die Verordtneten Dorffsmeister in ihrer Jahrs Rechnung vollführen müsten. Ein undt Zwainzigster Articul: Es soll auch im Dorff Mannhoff ein Gemainmann keinen Beständtner ohne vorwisen der Gemein nicht aufnehmen bey Straff 1 Gulden. Zwai undt Zwainigster Articul: Solle der Gemeinhirt mit dem Kühe Viehe auff St.Matthäi Tag auf die Wiesen treiben. Drei undt Zwainzigster Articul: Zugleichen sollen die Verordtneten Dorffsmeister verpflichtet sein, ob den Gemein Trieben zu halten wie in ihren bey handten habende Pergamenten besiegelten Brief vermeldtet ist. Wann aber ein oder anderer in der Gemein darüber Handtlen undt verfahren thete, sollen mit Zuziehung gesamter Gemein Die Dorffsmeister den Verbrecher pfändten undt die Straff einer Gemein in ablegung Ihrer Jahrs Rechnung verführen. Vier undt Zwainzigster Articul: Es solle auch der Schweinhirt mit der Schweinherdt bis zu jenen Steinen bey der facher Bruckhen treiben wie mit alters herkommen. Solchem nach wollen Wir Anfangs von Gottes Gnaden Frantz Conradt von Stadion Domb Probst zu Bamberg. Von Gemeindt Herrschafftswegen gnedig undt allerdings gehabt haben, daß über diese von Uns aufs neue confirmirte Gemeinordnung in allen undt irden darinn einverleibten Punkten undt Articuln stett und vest gehalten werden. Gestalten wir zu deßen Verkundt die Ordnung mit unserem Domb Probstey und gewöhnlichen Innsiegell Secret bekräfftigen laßen. So geben an dem Ehrgericht nach Walburgis den 16. May Nach Christi gebuhrt im Sech zehen hundert Sieben undt Sechzigsten Jahr.

-4 -