| Daraufhin bat Bürgermeister Kutzer Stadtbaurat Holzer um mündliche Klärung mit Ingenieur Kullmann. Der sagte den Verzicht auf die Vergütung unter der Bedingung zu, dass der Stadtmagistrat über die Berechtigung seiner Forderung ein Gutachten bei der Vorstandschaft des Architekten- und Ingenieurvereins einholt. Dazu gestattete Kullmann auch die Einsicht in den Inhalt des abgeschlossenen Vertrags. In einem Schreiben vom 18. September bestätigte Kullmann nochmals seinen Vorschlag unter Verweis auf die Rechtsgrundlagen seiner Forderung. Da es sich aber hier bei dem kleinen Objekt nur um eine Summe von etwa 120 bis 150 M handele, so verzichte er auch aus Rücksicht darauf, die Ehre gehabt zu haben seit langen Jahren ein Berater der Stadt Fürth gewesen zu sein. Allerdings knüpfte er an den Verzicht die genannte Bedingung, um die Herren des Gemeindekollegiums von dem berechtigten Vergütungsanspruch zu überzeugen. Am 20. September beschloss der Stadtmagistrat, das gewünschte Gutachten einzuholen, knapp vier Wochen später wurde die Vorstandsschaft des Mittelfränkischen Architekten- und Ingenieurvereins Nürnberg um die Abgabe des Gutachtens ersucht. In seiner Antwort vom 24. Oktober bestätigte der Architekten- und Ingenieurverein, dass nach geltender Gebührenordnung von 1901 die Kosten der besonderen Bauleitung nicht im Honorar enthalten, sondern gesondert zu vergüten sind. Kullmann zeigte sich befriedigt, die Gemeindebevollmächtigten nahmen den Sachverhalt lapidar zur Kenntnis. | | Daraufhin bat Bürgermeister Kutzer Stadtbaurat Holzer um mündliche Klärung mit Ingenieur Kullmann. Der sagte den Verzicht auf die Vergütung unter der Bedingung zu, dass der Stadtmagistrat über die Berechtigung seiner Forderung ein Gutachten bei der Vorstandschaft des Architekten- und Ingenieurvereins einholt. Dazu gestattete Kullmann auch die Einsicht in den Inhalt des abgeschlossenen Vertrags. In einem Schreiben vom 18. September bestätigte Kullmann nochmals seinen Vorschlag unter Verweis auf die Rechtsgrundlagen seiner Forderung. Da es sich aber hier bei dem kleinen Objekt nur um eine Summe von etwa 120 bis 150 M handele, so verzichte er auch aus Rücksicht darauf, die Ehre gehabt zu haben seit langen Jahren ein Berater der Stadt Fürth gewesen zu sein. Allerdings knüpfte er an den Verzicht die genannte Bedingung, um die Herren des Gemeindekollegiums von dem berechtigten Vergütungsanspruch zu überzeugen. Am 20. September beschloss der Stadtmagistrat, das gewünschte Gutachten einzuholen, knapp vier Wochen später wurde die Vorstandsschaft des Mittelfränkischen Architekten- und Ingenieurvereins Nürnberg um die Abgabe des Gutachtens ersucht. In seiner Antwort vom 24. Oktober bestätigte der Architekten- und Ingenieurverein, dass nach geltender Gebührenordnung von 1901 die Kosten der besonderen Bauleitung nicht im Honorar enthalten, sondern gesondert zu vergüten sind. Kullmann zeigte sich befriedigt, die Gemeindebevollmächtigten nahmen den Sachverhalt lapidar zur Kenntnis. |