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50 – 16/17

Der Wir tschaftsstandor t Für th
am Übergang vom 10. ins 11. Jahrhunder t
ie Schenkungsurkunde
Heinrichs II. vom 1. Nov.
1007 an die Domherren in
Bamberg spricht eindeutig
davon, dass Heinrich Eigenbesitz hergegeben hat.
Daraus leitet sich zwangsläufig die Frage ab, woher er diesen Besitz hatte, denn dass in Fürth königliches Fiskalgut aus der
Karolingerzeit verschenkt
worden sei, lässt sich bis
heute nicht nachweisen.
Damit sind alle Spekulationen zu einem karolingischen Königshof hinfällig.
Die archäologischen Funde der Altstadt in Fürth
datieren ins 10. bis ins frühe 11. Jahrhundert, können also 50 bis höchstens
100 Jahre älter als Heinrichs Schenkungsurkunde sein und sind dem liudolfingisch-ottonischen
Eigenbesitz zuzurechnen.
Die Annahme, dass Fürth
ca. 250 Jahre älter als die
Schenkungsurkunde sei,
kann damit von archäologischer Seite nicht bestätigt werden.

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ill man etwas über
den Wert
dieses Schenkungsgutes in
Erfahrung bringen – und
hierbei sollten die formelhaften Ausstattungsmerkmale in der Urkunde unberücksichtigt bleiben – muss zunächst der
Frage nachgegangen werden, was nach der Übergabe mit dem Grundbesitz in Fürth geschehen ist. Zwischen 1020
und 1024, wahrscheinlich 1024, nachdem Kaiser
Heinrichs II. verstorben
war, hat Bischof Eberhard
von Bamberg ein dem
Präbendalgut der Dombrüder entnommenes Gut,
das ausdrücklich zu ihrem Unterhalt bestimmt
war, zur Nutznießung
auf Lebenszeit einem namentlich nicht genannten Grafen, seiner Ehefrau
und ihrem Sohn überlassen mit der Bestimmung,
dass nach deren Tod dieses Gut an die Dombrüder zurückfallen solle. Die
Datierung dieser Urkunde ist generell sehr widersprüchlich, denn sie wird
zum einen mit der 1. Indiktion (mittelalterlicher
Grundsteuerzyklus von 15
Jahren) 1003 – 1018, einmal nach den Jahren der
Inkarnation des Herrn
mit 1020 und einmal nach
dem 18. Dienstjahr des Bischofs (1024) angegeben.
August Ortegel scheint
sogar das genaue Datum
zu kennen, indem er den
Ausstellungstag
in

W

Attersee (16. November)
und die Vermutung Johann Looshorns, dass das
18. Regierungsjahr des Bischofs gemeint sein müsste, zusammenführt. Als
Argument gibt er an, dass
ein früheres Datum durch
die Erwerbs- und Schenkungspolitik
Heinrichs
II. für seine Bistumsgründung nicht in Frage kommen kann und daher erst
unter Konrad II. ein anderer Umgang mit den Ausstattungsgütern des neuen
Bistums anzunehmen ist.
Aufgrund eines Vergleichs
der genannten Herkunft
des Gutes „de stipendio
fratrum“ (vom Unterhalt
der Brüder) mit der fast
gleichlautenden Zweckbestimmung in Heinrichs
II. Schenkungsurkunde
vom 1. Nov. 1007 „ad stipendium kanonicorum“
(zum Unterhalt der kanonischen Dombrüder) sowie unter Berücksichtigung der nachfolgenden
Urkunde hat der Historiker Erich von Guttenberg
den Schluss gezogen, dass
es sich dabei aller Wahrscheinlichkeit nach um
Fürth gehandelt hat. Ungefähr zwölf Jahre später
verfasste der Bischof eine
weitere Urkunde, aus der
hervorgeht, dass er, nachdem er die Wirtschaftshöfe „Ouraha“ (Herzogenaurach) und „Zenni“ (Langenzenn) von einer Frau Yrmengarda zurück bekommen hätte,
nun „Ouraha“ mit allem
Zubehör den Dombrü-

dern zum Unterhalt („ad
stipendium“) überlassen
wolle unter der Bedingung, dass sie nach dem
Tode dieser Frau Yrmengarda den Wirtschaftshof
„Zenni“ an den Bischof
zurückgeben und dafür
ihr „Phurti“ (Fürth) zurück erhalten sollten. Aus
dieser Wortwahl des Bischofs wird deutlich, dass
sich zum Zeitpunkt der
Aufsetzung der Urkunde „Phurti“ (Fürth) nicht
mehr in den Händen der
Dombrüder befunden haben kann, was mit der 1.
Urkunde durchaus übereinstimmen würde. Irmgards Übergabe von Langenzenn und Herzogenaurach und die Nutznießung
von Fürth auf Lebenzeit
lässt an einen Austausch
des Leibgedings dieser
Irmgard denken. Offensichtlich hat der Bischof
nach der ersten Urkunde Fürth gegen die dort
nicht genannten Wirtschaftshöfe Herzogenaurach und Langenzenn eingetauscht, die Dombrüder aber nach der zweiten
Urkunde nur mit „Zenni“
intern entschädigt. Man
erkennt anhand des Zeitablaufs, dass der Bischof
nach Heinrichs II. Schenkung vom 13. November
1021 – in Anlehnung an
die Auffassung von Guttenbergs – über die Wirtschaftshöfe „Ouraha“ und
„Zenni“ nicht gleich frei
verfügen konnte, die der
Kaiser zuvor von einem
Grafen Chunrad erwor-<noinclude><references/></noinclude>
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