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Altstadtverein Fürth �

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Der Wir tschaftsstandor t Für th am Übergang vom 10. ins 11. Jahrhunder t ie Schenkungsurkunde Heinrichs II. vom 1. Nov. 1007 an die Domherren in Bamberg spricht eindeutig davon, dass Heinrich Eigenbesitz hergegeben hat. Daraus leitet sich zwangsläufig die Frage ab, woher er diesen Besitz hatte, denn dass in Fürth königliches Fiskalgut aus der Karolingerzeit verschenkt worden sei, lässt sich bis heute nicht nachweisen. Damit sind alle Spekulationen zu einem karolingischen Königshof hinfällig. Die archäologischen Funde der Altstadt in Fürth datieren ins 10. bis ins frühe 11. Jahrhundert, können also 50 bis höchstens 100 Jahre älter als Heinrichs Schenkungsurkunde sein und sind dem liudolfingisch-ottonischen Eigenbesitz zuzurechnen. Die Annahme, dass Fürth ca. 250 Jahre älter als die Schenkungsurkunde sei, kann damit von archäologischer Seite nicht bestätigt werden.

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ill man etwas über den Wert dieses Schenkungsgutes in Erfahrung bringen – und hierbei sollten die formelhaften Ausstattungsmerkmale in der Urkunde unberücksichtigt bleiben – muss zunächst der Frage nachgegangen werden, was nach der Übergabe mit dem Grundbesitz in Fürth geschehen ist. Zwischen 1020 und 1024, wahrscheinlich 1024, nachdem Kaiser Heinrichs II. verstorben war, hat Bischof Eberhard von Bamberg ein dem Präbendalgut der Dombrüder entnommenes Gut, das ausdrücklich zu ihrem Unterhalt bestimmt war, zur Nutznießung auf Lebenszeit einem namentlich nicht genannten Grafen, seiner Ehefrau und ihrem Sohn überlassen mit der Bestimmung, dass nach deren Tod dieses Gut an die Dombrüder zurückfallen solle. Die Datierung dieser Urkunde ist generell sehr widersprüchlich, denn sie wird zum einen mit der 1. Indiktion (mittelalterlicher Grundsteuerzyklus von 15 Jahren) 1003 – 1018, einmal nach den Jahren der Inkarnation des Herrn mit 1020 und einmal nach dem 18. Dienstjahr des Bischofs (1024) angegeben. August Ortegel scheint sogar das genaue Datum zu kennen, indem er den Ausstellungstag in

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Attersee (16. November) und die Vermutung Johann Looshorns, dass das 18. Regierungsjahr des Bischofs gemeint sein müsste, zusammenführt. Als Argument gibt er an, dass ein früheres Datum durch die Erwerbs- und Schenkungspolitik Heinrichs II. für seine Bistumsgründung nicht in Frage kommen kann und daher erst unter Konrad II. ein anderer Umgang mit den Ausstattungsgütern des neuen Bistums anzunehmen ist. Aufgrund eines Vergleichs der genannten Herkunft des Gutes „de stipendio fratrum“ (vom Unterhalt der Brüder) mit der fast gleichlautenden Zweckbestimmung in Heinrichs II. Schenkungsurkunde vom 1. Nov. 1007 „ad stipendium kanonicorum“ (zum Unterhalt der kanonischen Dombrüder) sowie unter Berücksichtigung der nachfolgenden Urkunde hat der Historiker Erich von Guttenberg den Schluss gezogen, dass es sich dabei aller Wahrscheinlichkeit nach um Fürth gehandelt hat. Ungefähr zwölf Jahre später verfasste der Bischof eine weitere Urkunde, aus der hervorgeht, dass er, nachdem er die Wirtschaftshöfe „Ouraha“ (Herzogenaurach) und „Zenni“ (Langenzenn) von einer Frau Yrmengarda zurück bekommen hätte, nun „Ouraha“ mit allem Zubehör den Dombrü-

dern zum Unterhalt („ad stipendium“) überlassen wolle unter der Bedingung, dass sie nach dem Tode dieser Frau Yrmengarda den Wirtschaftshof „Zenni“ an den Bischof zurückgeben und dafür ihr „Phurti“ (Fürth) zurück erhalten sollten. Aus dieser Wortwahl des Bischofs wird deutlich, dass sich zum Zeitpunkt der Aufsetzung der Urkunde „Phurti“ (Fürth) nicht mehr in den Händen der Dombrüder befunden haben kann, was mit der 1. Urkunde durchaus übereinstimmen würde. Irmgards Übergabe von Langenzenn und Herzogenaurach und die Nutznießung von Fürth auf Lebenzeit lässt an einen Austausch des Leibgedings dieser Irmgard denken. Offensichtlich hat der Bischof nach der ersten Urkunde Fürth gegen die dort nicht genannten Wirtschaftshöfe Herzogenaurach und Langenzenn eingetauscht, die Dombrüder aber nach der zweiten Urkunde nur mit „Zenni“ intern entschädigt. Man erkennt anhand des Zeitablaufs, dass der Bischof nach Heinrichs II. Schenkung vom 13. November 1021 – in Anlehnung an die Auffassung von Guttenbergs – über die Wirtschaftshöfe „Ouraha“ und „Zenni“ nicht gleich frei verfügen konnte, die der Kaiser zuvor von einem Grafen Chunrad erwor-