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50 – 16/17�  Altstadtverein Fürth

ben und dabei unter seine Schutzherrschaft (quoddam nostre dominationis) gestellt hatte, denn zwischen Schenkung und freier Verfügung liegen mindestens 3 Jahre. Nun wissen wir, dass der konradinische Rangaugraf Chuonrad bzw. Kuno, der seinen Grafensitz in Burgbernheim bei Bad Windsheim hatte, 1012 verstorben ist, Heinrich II. die Wirtschaftshöfe demzufolge schon davor erworben haben muss. Warum Chuonrads Frau Yrmengard und ihr dann wohl zweiter Ehemann nach des Kaisers Tod „Ouraha“ und „Zenni“ gegen „Phurti“ beim Bischof eingetauscht haben, kann nicht mehr gesagt werden. Man sollte aber davon ausgehen, dass das mutmaßlich vorher verliehene Marktrecht in Fürth dabei eine gewisse Rolle gespielt hat. Allein die Gegenüberstellung von „Zenni“ und „Phurti“ in der Urkunde lässt erkennen, dass beide Güter von ihren Einkünften aus Naturalien als durchaus gleichwertig zu betrachten sind, Yrmengard sich aber von dem Markttreiben in „Phurti“ anscheinend eine höhere Rendite versprochen und darum ihr zweites Leibgeding „Ouraha“ dazu gegeben hat.

er lange Z eit rau m zwischen Erwerb und Weitergabe von beiden Wirtschaftshöfen ans Bistum durch

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den Kaiser von mindestens neun Jahren, lässt sich wie folgt erklären: Nachdem der Graf Chunrad 1012 verstorben war, heiratete seine Frau Irmgard den Konradiner Otto von Hammerstein, Schwager des Markgrafen Heinrich von Schweinfurt. Sie selbst war eine Enkelin des Sachsenherzogs Hermann Billung und Tochter seiner Tochter Mathilde aus ihrer zweiten Ehe mit Gottfried d. Ä. von Verdun. Sie brachte die verkauften Rangaugüter ihres ersten Ehemannes als ihr Leibgeding oder Wittum unter dem Schutz des Kaisers in die Ehe ein – sonst macht die Formulierung des Bischofs in der zweiten Urkunde keinen Sinn, da die Übergabebedingungen zwischen Graf Chunrad und Heinrich II. nicht bekannt sind. Wenn der Bischof davon spricht, dass er Herzogenaurach den Dombrüdern zum Unterhalt überlassen will, nachdem er „Ouraha“ und „Zenni“ vorher zurückerhalten hatte, dann ist das nur so zu verstehen, dass es vonseiten der Dombrüder bei der Tauschaktion mit Fürth Nachforderungen gegeben haben muss, obwohl sie vorher nach der Urkunde ihren Segen dazu gegeben hatten. Anscheinend war nur noch „Phurti“ der Irmgard als Leibrente verblieben und sollte erst nach ihrem Tod an die Dombrüder zurückfallen. Sie hätten demnach mit der zweiten Urkunde des Bischofs nach Ablauf des Prekarievertrages über Fürth ihr

Präbendalgut um den Wirtschaftshof Herzogenaurach erweitert und vermehrt. Doch wie ist der Satz zu verstehen, dass der Bischof vorher beide Güter zurückbekommen hat? Nach Kaiser Heinrichs Schenkung 1021 hätten sie bereits in seinen Händen sein müssen. Nun, Heinrich II. erhob gegen diese so genannte „Hammersteiner Ehe“ Einspruch wegen angeblich zu naher verwandtschaftlicher Verhältnisse, vielleicht aber auch mit Blick auf die nicht duldbare Machtstellung des Paares am Rhein, in der Wetterau und in Franken. Immerhin hatte der Kaiser die Machtbestrebungen von Ottos Schwager, Heinrich von Schweinfurt, 15 Jahre vorher entkräften müssen und Güter eingezogen, die weitgehend für seine Bistumsgründung Bamberg verwendet wurden, wie auch jetzt Herzogenaurach und Langenzenn. Es ging dem Kaiser nach wie vor darum, die Vormachtstellung einer bestimmten Adelsfamilie in Franken zu verhindern. Vielleicht handelt es sich aber ganz einfach nur um eine Art „Retourkutsche“ aus der Königswahl Heinrichs von 1002, als sich der mächtige Konradiner Hermann II. von Schwaben gegen ihn stellte. 1018 wurde das Paar in Nimwegen exkommuniziert; der Streit eskalierte bis sich Otto von Hammerstein aufgrund der Belagerung seiner Burg 1020 dem Kaiser ergeben musste und der Ehe mit Irm-

gard entsagte. Ihre Güter wurden eingezogen, das heißt, dass auch „Ouraha“ und „Zenni“ 1021 erstmals durch Heinrich an das Bistum nach Bamberg gelangen konnten, obwohl sie mit der Leibrente der Irmgard belastet waren, die Verfügungsgewalt des Bischofs entsprechend noch eingeschränkt war. Es wird Heinrich II. schwer gefallen sein, zwei Güter unter seiner Schutzherrschaft zu belassen, solange die Nutznießerin Irmgard wegen ihres Eheversprechens kein Vertrauen mehr beim Kaiser in Anspruch nehmen konnte. Nachdem Kaiser Heinrich II. am 13. Juli 1024 gestorben war, verfolgte sein Nachfolger, der Salier Konrad II., den Ehestreit nicht weiter. Otto von Hammerstein bekam alle eingezogenen Güter zurück und konnte die Ehe mit Irmgard fortsetzen. „Ouraha“ und „Zenni“ gingen entsprechend vom Bistum an die Hammersteiner zurück. Das Paar hatte sich anscheinend erfolgreich gegen seine Exkommunikation persönlich bei Papst Benedikt VIII. beschwert. Das zeigt nicht nur die Machtstellung der Hammersteiner an, sondern hatte auch zur Folge, dass dem Erzbischof Aribo von Mainz kurzzeitig das Pallium vom Papst entzogen worden war. Erst ein Sendschreiben der ostfränkischen Bischöfe – darunter auch Eberhard von Bamberg und Heribert von Fortsetzung auf Seite 24 23