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<noinclude><pagequality level="1" user="Zonebattler" /></noinclude>50 – 16/17�  Altstadtverein Fürth

ben und dabei unter seine
Schutzherrschaft (quoddam nostre dominationis) gestellt hatte, denn
zwischen Schenkung und
freier Verfügung liegen
mindestens 3 Jahre. Nun
wissen wir, dass der konradinische
Rangaugraf
Chuonrad bzw. Kuno, der
seinen Grafensitz in Burgbernheim bei Bad Windsheim hatte, 1012 verstorben ist, Heinrich II. die
Wirtschaftshöfe demzufolge schon davor erworben haben muss. Warum
Chuonrads Frau Yrmengard und ihr dann wohl
zweiter Ehemann nach
des Kaisers Tod „Ouraha“
und „Zenni“ gegen „Phurti“ beim Bischof eingetauscht haben, kann nicht
mehr gesagt werden. Man
sollte aber davon ausgehen, dass das mutmaßlich
vorher verliehene Marktrecht in Fürth dabei eine
gewisse Rolle gespielt hat.
Allein die Gegenüberstellung von „Zenni“ und
„Phurti“ in der Urkunde
lässt erkennen, dass beide Güter von ihren Einkünften aus Naturalien als
durchaus gleichwertig zu
betrachten sind, Yrmengard sich aber von dem
Markttreiben in „Phurti“
anscheinend eine höhere
Rendite versprochen und
darum ihr zweites Leibgeding „Ouraha“ dazu gegeben hat.

er
lange
Z eit rau m
zwischen
Erwerb und Weitergabe
von beiden Wirtschaftshöfen ans Bistum durch

D

den Kaiser von mindestens neun Jahren, lässt
sich wie folgt erklären:
Nachdem der Graf Chunrad 1012 verstorben war,
heiratete seine Frau Irmgard den Konradiner Otto
von Hammerstein, Schwager des Markgrafen Heinrich von Schweinfurt. Sie
selbst war eine Enkelin
des Sachsenherzogs Hermann Billung und Tochter
seiner Tochter Mathilde
aus ihrer zweiten Ehe mit
Gottfried d. Ä. von Verdun. Sie brachte die verkauften Rangaugüter ihres
ersten Ehemannes als ihr
Leibgeding oder Wittum
unter dem Schutz des Kaisers in die Ehe ein – sonst
macht die Formulierung
des Bischofs in der zweiten Urkunde keinen Sinn,
da die Übergabebedingungen zwischen Graf
Chunrad und Heinrich II.
nicht bekannt sind. Wenn
der Bischof davon spricht,
dass er Herzogenaurach
den Dombrüdern zum
Unterhalt überlassen will,
nachdem er „Ouraha“ und
„Zenni“ vorher zurückerhalten hatte, dann ist das
nur so zu verstehen, dass
es vonseiten der Dombrüder bei der Tauschaktion
mit Fürth Nachforderungen gegeben haben muss,
obwohl sie vorher nach
der Urkunde ihren Segen
dazu gegeben hatten. Anscheinend war nur noch
„Phurti“ der Irmgard als
Leibrente verblieben und
sollte erst nach ihrem Tod
an die Dombrüder zurückfallen. Sie hätten
demnach mit der zweiten
Urkunde des Bischofs
nach Ablauf des Prekarievertrages über Fürth ihr

Präbendalgut um den
Wirtschaftshof Herzogenaurach erweitert und vermehrt. Doch wie ist der
Satz zu verstehen, dass der
Bischof vorher beide Güter zurückbekommen hat?
Nach Kaiser Heinrichs
Schenkung 1021 hätten sie
bereits in seinen Händen
sein müssen. Nun, Heinrich II. erhob gegen diese
so genannte „Hammersteiner Ehe“ Einspruch
wegen angeblich zu naher
verwandtschaftlicher Verhältnisse, vielleicht aber
auch mit Blick auf die
nicht duldbare Machtstellung des Paares am Rhein,
in der Wetterau und in
Franken. Immerhin hatte
der Kaiser die Machtbestrebungen von Ottos
Schwager, Heinrich von
Schweinfurt, 15 Jahre vorher entkräften müssen
und Güter eingezogen, die
weitgehend für seine Bistumsgründung Bamberg
verwendet wurden, wie
auch jetzt Herzogenaurach und Langenzenn. Es
ging dem Kaiser nach wie
vor darum, die Vormachtstellung einer bestimmten
Adelsfamilie in Franken
zu verhindern. Vielleicht
handelt es sich aber ganz
einfach nur um eine Art
„Retourkutsche“ aus der
Königswahl
Heinrichs
von 1002, als sich der
mächtige
Konradiner
Hermann II. von Schwaben gegen ihn stellte. 1018
wurde das Paar in Nimwegen exkommuniziert;
der Streit eskalierte bis
sich Otto von Hammerstein aufgrund der Belagerung seiner Burg 1020
dem Kaiser ergeben musste und der Ehe mit Irm-

gard entsagte. Ihre Güter
wurden eingezogen, das
heißt, dass auch „Ouraha“
und „Zenni“ 1021 erstmals durch Heinrich an
das Bistum nach Bamberg
gelangen konnten, obwohl
sie mit der Leibrente der
Irmgard belastet waren,
die Verfügungsgewalt des
Bischofs
entsprechend
noch eingeschränkt war.
Es wird Heinrich II.
schwer gefallen sein, zwei
Güter unter seiner Schutzherrschaft zu belassen, solange die Nutznießerin
Irmgard wegen ihres Eheversprechens kein Vertrauen mehr beim Kaiser
in Anspruch nehmen
konnte. Nachdem Kaiser
Heinrich II. am 13. Juli
1024 gestorben war, verfolgte sein Nachfolger, der
Salier Konrad II., den Ehestreit nicht weiter. Otto
von Hammerstein bekam
alle eingezogenen Güter
zurück und konnte die
Ehe mit Irmgard fortsetzen. „Ouraha“ und „Zenni“ gingen entsprechend
vom Bistum an die Hammersteiner zurück. Das
Paar hatte sich anscheinend erfolgreich gegen
seine Exkommunikation
persönlich bei Papst Benedikt VIII. beschwert. Das
zeigt nicht nur die Machtstellung der Hammersteiner an, sondern hatte auch
zur Folge, dass dem Erzbischof Aribo von Mainz
kurzzeitig das Pallium
vom Papst entzogen worden war. Erst ein Sendschreiben der ostfränkischen Bischöfe – darunter
auch Eberhard von Bamberg und Heribert von
Fortsetzung auf Seite 24
23<noinclude><references/></noinclude>
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