Josef Schmidt: Unterschied zwischen den Versionen

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|Geburtsdatum=1809/02/15
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Nachdem Schmidt alle geforderten Unterlagen vorlegen konnte, bekräftigte er am 27. September 1831 seine Bewerbung um das Meisterrecht, insbesondere unter Berufung auf die von ihm in Erfahrung gebrachte Tatsache, dass die vor einigen Jahren geendete Konzession des Maurermeisters Piller (auch Biller) nicht wieder verliehen worden war. Was seinen „Nahrungsstand“ betraf so gab er an, von seinem Vater 300 f. (Gulden) zu erhalten und selbst 150 f. gespart zu haben, somit zu Gewerbebeginn 450 f. reines Betriebskapital zu Gebote stehen würden. Zwei Tage später entschied der Stadtmagistrat, dem Maurergesellen Schmidt die „erledigte Piller’sche Concession als Meister“ nicht zu verleihen, da das Vermögen nicht begründet erscheint, wie auch bei seinem bereits abgewiesenen Mitbewerber [[Friedrich Schmidt]]; zudem scheine auch kein örtlicher Bedarf zu einer Wiederverleihung einer Konzession zu bestehen. Schmidt versuchte noch durch Vorsprache am 5. Oktober seinen Vermögenstand durch verschiedene ausstehende Forderungen auf insgesamt 822 f. zu verbessern, allein der Stadtmagistrat beschloss am nächsten Tag, ''„daß es bey dem Beschlusse vom 29. Septbr. sein Verbleiben haben muß“''. Als man ihm am 7. Oktober den Beschluss vorlesend eröffnete, bat er um eine Abschrift und kündigte an, dagegen Rekurs (Einspruch) bei der königl. Regierung zu ergreifen.
Nachdem Schmidt alle geforderten Unterlagen vorlegen konnte, bekräftigte er am 27. September 1831 seine Bewerbung um das Meisterrecht, insbesondere unter Berufung auf die von ihm in Erfahrung gebrachte Tatsache, dass die vor einigen Jahren geendete Konzession des Maurermeisters Piller (auch Biller) nicht wieder verliehen worden war. Was seinen „Nahrungsstand“ betraf so gab er an, von seinem Vater 300 f. (Gulden) zu erhalten und selbst 150 f. gespart zu haben, somit zu Gewerbebeginn 450 f. reines Betriebskapital zu Gebote stehen würden. Zwei Tage später entschied der Stadtmagistrat, dem Maurergesellen Schmidt die „erledigte Piller’sche Concession als Meister“ nicht zu verleihen, da das Vermögen nicht begründet erscheint, wie auch bei seinem bereits abgewiesenen Mitbewerber [[Friedrich Schmidt]]; zudem scheine auch kein örtlicher Bedarf zu einer Wiederverleihung einer Konzession zu bestehen. Schmidt versuchte noch durch Vorsprache am 5. Oktober seinen Vermögenstand durch verschiedene ausstehende Forderungen auf insgesamt 822 f. zu verbessern, allein der Stadtmagistrat beschloss am nächsten Tag, ''„daß es bey dem Beschlusse vom 29. Septbr. sein Verbleiben haben muß“''. Als man ihm am 7. Oktober den Beschluss vorlesend eröffnete, bat er um eine Abschrift und kündigte an, dagegen Rekurs (Einspruch) bei der königl. Regierung zu ergreifen.


Schmidt beauftragte den königl. Advokaten Künnell aus Nürnberg<ref>Sebalder Seite, Hs.-Nr. 96, “Addreßbuch oder vollständiges Verzeichniß der Häuser und Hausbesitzer in der Stadt Nürnberg nebst ihren Vorstäten und Burgfrieden“, August Recknagel, Nürnberg 1835 - [https://www.familysearch.org/ark:/61903/3:1:3Q9M-C914-JJX2?i=9 online abrufbar]</ref>, der einen umfangreichen Schriftsatz vom 13. Oktober 1831 für die K. Regierung des Rezatkreises aufstellte, den Schmidt beim Stadtmagistrat abgab. Dieser reichte ihn mit eigenem Bericht vom 17. des Monats bei der Regierung in Ansbach ein. Mit kurzem Schreiben vom 30. Oktober bestätigte diese den Beschluss des Stadtmagistrats. Dem Schmidt wurde daraufhin zwölf Tage später vom Stadtmagistrat (Unterschriften Baeumen, Schönwaldt, Moeller) mitgeteilt, ''„daß er sich binnen 24 Stunden über einen ordentlichen Erwerb bey einem hiesigen Meister auszuweisen oder in seine Heimath zu begeben habe“''. Er entgegnete sofort, dass er noch bei der Witwe Jaeger in Arbeit sei und den Bau beim Färber Maisch besorge. Dennoch wurde seine Arbeitgeberin vorgeladen, die am nächsten Tag die Angaben bestätigte. Die Akte war nun „bis auf weitere Anträge zu reponieren“.
Schmidt beauftragte den königl. Advokaten Künnell aus Nürnberg<ref>Sebalder Seite, Hs.-Nr. 96, “Addreßbuch oder vollständiges Verzeichniß der Häuser und Hausbesitzer in der Stadt Nürnberg nebst ihren Vorstäten und Burgfrieden“, August Recknagel, Nürnberg 1835 - [https://www.familysearch.org/ark:/61903/3:1:3Q9M-C914-JJX2?i=9 online]</ref>, der einen umfangreichen Schriftsatz vom 13. Oktober 1831 für die K. Regierung des Rezatkreises aufstellte, den Schmidt beim Stadtmagistrat abgab. Dieser reichte ihn mit eigenem Bericht vom 17. des Monats bei der Regierung in Ansbach ein. Mit kurzem Schreiben vom 30. Oktober bestätigte diese den Beschluss des Stadtmagistrats. Dem Schmidt wurde daraufhin zwölf Tage später vom Stadtmagistrat (Unterschriften Baeumen, Schönwaldt, Moeller) mitgeteilt, ''„daß er sich binnen 24 Stunden über einen ordentlichen Erwerb bey einem hiesigen Meister auszuweisen oder in seine Heimath zu begeben habe“''. Er entgegnete sofort, dass er noch bei der Witwe Jaeger in Arbeit sei und den Bau beim Färber Maisch besorge. Dennoch wurde seine Arbeitgeberin vorgeladen, die am nächsten Tag die Angaben bestätigte. Die Akte war nun „bis auf weitere Anträge zu reponieren“.


Am 20. März 1832 unternahmen Maria Jaeger und Josef Schmidt zusammen einen neuen Anlauf. Sie trugen beim Rechtsrat Moeller und dem Protokollführer Kreppel vor, dass Schmidt die Tochter der Maurermeisterswitwe namens Johanna Carolina Schultheis – mit einem Schultheis  außerehelich gezeugte einzige Tochter<ref>geboren am 7. Februar 1810 in Gostenhof, Vater: Johann Andreas Schultheisz aus Weikershof, Mutter: Maria Margaretha Koler aus Wiesenbruck über Ansbach (heute [[wikipedia:Wiesethbruck|Wiesethbruck]] genannt); Taufregisterauszug des k. Pfarramts St. Leonhard vom 22.03.1832, Unterschrift Sattler</ref> – zu ehelichen gedenke und durch diese Heirat die Konzession der Mutter übertragen erhalte, die in diesem Fall auf ihr Gewerbe zu seinen Gunsten verzichte. Infolge dieser Konzessionierung sei ihm dann auch die Niederlassung zu gestatten. Weiter wurde erklärt, dass die Verlobte eine Mitgabe von 600 f. nebst einer Ausstattung im Wert von 300 f. sowie erforderliches Werkzeug von 200 f. in die Ehe bringen wird.
Am 20. März 1832 unternahmen Maria Jaeger und Josef Schmidt zusammen einen neuen Anlauf. Sie trugen beim Rechtsrat Moeller und dem Protokollführer Kreppel vor, dass Schmidt die Tochter der Maurermeisterswitwe namens Johanna Carolina Schultheis – mit einem Schultheis  außerehelich gezeugte einzige Tochter<ref>geboren am 7. Februar 1810 in Gostenhof, Vater: Johann Andreas Schultheisz aus Weikershof, Mutter: Maria Margaretha Koler aus Wiesenbruck über Ansbach (heute [[wikipedia:Wiesethbruck|Wiesethbruck]] genannt); Taufregisterauszug des k. Pfarramts St. Leonhard vom 22.03.1832, Unterschrift Sattler</ref> – zu ehelichen gedenke und durch diese Heirat die Konzession der Mutter übertragen erhalte, die in diesem Fall auf ihr Gewerbe zu seinen Gunsten verzichte. Infolge dieser Konzessionierung sei ihm dann auch die Niederlassung zu gestatten. Weiter wurde erklärt, dass die Verlobte eine Mitgabe von 600 f. nebst einer Ausstattung im Wert von 300 f. sowie erforderliches Werkzeug von 200 f. in die Ehe bringen wird.
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Dennoch beschloss der Stadtmagistrat am 21. Mai 1832 erneut, dem Josef Schmidt Konzession und Niederlassung zu verweigern, weil eine Übertragung der Gewerbekonzession von einer Witwe „als gesetzlich statthaft nicht anerkannt“ wird. Es folgte ein zweiter, umfangreicher Rekurs vom 26. Mai des Nürnberger Advokaten Künnell an die Regierung in Ansbach, zu dem der Stadtmagistrat am 4. Juni berichtete und darauf hinwies, dass bisher die Verzichtleistungen gewerbsberechtigter Witwen nur bei ihrer eigenen Verehelichung zugelassen wurden, diese Regelung aber nicht ausgedehnt werden kann. Aber die Regierung ordnete in ihrer Entschließung vom 10. Juli 1832, Unterschrift [[wikipedia:Joseph von Stichaner|von Stichaner]], an, dass man im Fall förmlicher Verzichtleistung der Maurermeisterswitwe Jäger dem Maurergesellen Joseph Schmidt die Konzession erteilen soll.
Dennoch beschloss der Stadtmagistrat am 21. Mai 1832 erneut, dem Josef Schmidt Konzession und Niederlassung zu verweigern, weil eine Übertragung der Gewerbekonzession von einer Witwe „als gesetzlich statthaft nicht anerkannt“ wird. Es folgte ein zweiter, umfangreicher Rekurs vom 26. Mai des Nürnberger Advokaten Künnell an die Regierung in Ansbach, zu dem der Stadtmagistrat am 4. Juni berichtete und darauf hinwies, dass bisher die Verzichtleistungen gewerbsberechtigter Witwen nur bei ihrer eigenen Verehelichung zugelassen wurden, diese Regelung aber nicht ausgedehnt werden kann. Aber die Regierung ordnete in ihrer Entschließung vom 10. Juli 1832, Unterschrift [[wikipedia:Joseph von Stichaner|von Stichaner]], an, dass man im Fall förmlicher Verzichtleistung der Maurermeisterswitwe Jäger dem Maurergesellen Joseph Schmidt die Konzession erteilen soll.
Nachdem Maria Jaeger am 19. Juli ihren förmlichen Verzicht zu Protokoll gab (ohne ausdrückliche Übertragungsbedingungen) und zugleich bat, für die Folge von der Entrichtung der Gewerbesteuer befreit zu bleiben, eröffnete man am Folgetag dem „Gernmeister“ Schmidt, zusammen mit dem Gewerbsgeschworenen, Maurermeister Wilhelm Meyer, die Entschließung der königlichen Regierung des Rezatkreises. Meyer, Stiefvater von Friedrich Schmidt, erbat sich dabei die Abschrift dieses Beschlusses. Noch am selben Tag, dem [[20. Juli]] [[1832]], erteilte der Stadtmagistrat dem Josef Schmidt die persönliche Berechtigung zum Betrieb des Mauerergewerbes als Meister, erging darüber auch ein Schreiben an das königliche Landwehr-Regimentskommando. Ferner wurde bestimmt, dass er 10 f. 24 Xr. (Kreuzer) Kommunalbeitrag, ein Aversum (= Abfindung, Ablösung) zur Straßenbeleuchtung von 48 Xr., einen jährlichen Beitrag dazu von 36 Xr. sowie einen wöchentlichen Almosenbeitrag zu 3 Xr. zu zahlen habe.
Nachdem Maria Jaeger am 19. Juli ihren förmlichen Verzicht zu Protokoll gab (ohne ausdrückliche Übertragungsbedingungen) und zugleich bat, für die Folge von der Entrichtung der Gewerbesteuer befreit zu bleiben, eröffnete man am Folgetag dem „Gernmeister“ Schmidt, zusammen mit dem Gewerbsgeschworenen, Maurermeister [[Wilhelm Meyer]], die Entschließung der königlichen Regierung des Rezatkreises. Meyer, Stiefvater von Friedrich Schmidt, erbat sich dabei die Abschrift dieses Beschlusses. Noch am selben Tag, dem [[20. Juli]] [[1832]], erteilte der Stadtmagistrat dem Josef Schmidt die persönliche Berechtigung zum Betrieb des Mauerergewerbes als Meister, erging darüber auch ein Schreiben an das königliche Landwehr-Regimentskommando. Ferner wurde bestimmt, dass er 10 f. 24 Xr. (Kreuzer) Kommunalbeitrag, ein Aversum (= Abfindung, Ablösung) zur Straßenbeleuchtung von 48 Xr., einen jährlichen Beitrag dazu von 36 Xr. sowie einen wöchentlichen Almosenbeitrag zu 3 Xr. zu zahlen habe.


Am 26. Juli ging beim Stadtmagistrat eine an die Regierung des Rezatkreises gerichtete umfängliche Nichtigkeitsbeschwerde des Maurergesellen Friedrich Schmidt (ohne erkennbare Autorenangabe) gegen deren Entschließung vom 10. Juli zum Meisterrechtsgesuch des Josef Schmidt ein, der diese Berufung am nächsten Tag mit den zugehörigen Akten ohne näheren Bericht nach Ansbach weiterleitete. Ungeachtet dessen wurde der 23 Jahre alte Josef Schmidt in einer mustermäßigen Vorstellung am 13. August 1832 bei der Kavalleriekompanie des hiesigen kgl. Landwehr-Infanterieregiments eingegliedert.
Am 26. Juli ging beim Stadtmagistrat eine an die Regierung des Rezatkreises gerichtete umfängliche Nichtigkeitsbeschwerde des Maurergesellen Friedrich Schmidt (ohne erkennbare Autorenangabe) gegen deren Entschließung vom 10. Juli zum Meisterrechtsgesuch des Josef Schmidt ein, der diese Berufung am nächsten Tag mit den zugehörigen Akten ohne näheren Bericht nach Ansbach weiterleitete. Ungeachtet dessen wurde der 23 Jahre alte Josef Schmidt in einer mustermäßigen Vorstellung am 13. August 1832 bei der Kavalleriekompanie des hiesigen kgl. Landwehr-Infanterieregiments eingegliedert.

Aktuelle Version vom 23. Januar 2024, 03:54 Uhr

Josef Schmidt, auch Joseph Schmid, (geb. am 15. Februar 1809 in Obermedlingen[1], gest. 6. Juni 1835 in Fürth[2]) war ein Fürther Maurermeister.

Leben

Seine Eltern waren der Maurermeister Bartholomäus Schmid und Theresia, geb. Spieglin aus Obermedlingen, Landgericht Lauingen im damaligen Oberdonaukreis. Dort besuchte er die Werkstags- und Sonntagsschule. Seine Lehrzeit im Maurerhandwerk begann er am 23. März 1823 beim Meister der dortigen Zunft, seinem Vater. Von der Lehre frei und zum Gesellen gesprochen wurde Joseph Schmid (Schreibweise des Namens in der Heimatregion) am 28. März 1826.

Bereits seit dem 24. Juli 1826 stand er beim Maurermeister, Ziegeleihütten- und Steinbruchbesitzer Johann Heinrich Jordan aus Zirndorf in Arbeit, seit Anfang 1828 war er als dessen erster Maurerpolier in Fürth beim Bau des Alten Krankenhauses tätig. Dort blieb er bis zum Ende der Bautätigkeit. Für die zwei Jahre dauernden Arbeiten am Fürther Hospitalbau bescheinigte auch der königliche Bezirks-Ingenieur der Bau-Inspektion Nürnberg, Friedrich Erdinger (später Vertreter des Vorstands der Kanalbau-Inspektion und danach Oberingenieur in der Generalverwaltung der Königlichen Eisenbahnen), dem Josef Schmidt in jeder Beziehung ausgezeichnete Leistungen.

Nach dem Krankenhausbau arbeitete er noch längere Zeit bei anderen Neubauten als Polier für Jordan. Dieser bestätigte ihm in drei Attesten seine ausgezeichnete Arbeit, seine hohe Geschicklichkeit und Zeichenkunst. Im letzten Zeugnis vom 2. Dezember 1830 bezeugte Jordan, dass Schmidt im Ganzen viereinhalb Jahre bei ihm als Maurerpolier lobenswerte Arbeit geleistet hatte. Kurz zuvor, am 29. November 1830, wurde ihm ein bemerkenswertes Attest vom Direktor der königlichen Kunstschule Nürnberg Albert Reindel ausgestellt, da Schmidt die „in der Stadtkirche zu Fürth (Kirche St. Michael) übertragene Ausmalung derselben durch gothische Verzierungen an der Decke und in den Füllungen aller Emporen, mit sehr viel Einsicht und Geschiklichkeit ausgeführt hat, sich dadurch [seine] volle Zufriedenheit erwarb, um als ein vielseitig gebildeter Mann mit vollem Recht empfohlen zu werden.“

Offenbar wollte Josef Schmidt das Maurergewerbe selbstständig ausüben. Daher legte er im März 1831 in Augsburg die vorgeschriebene Prüfung[3][4] ab. Etwa um diese Zeit suchte die Maurermeisterswitwe Maria Jaeger, deren Ehemann Andreas Jaeger im Januar 1831 gestorben war und das Geschäft im Witwenstand weiterführen wollte, einen geeigneten Werkführer. Am 23. April gingen Witwe Jaeger und Maurergeselle Schmidt gemeinsam zum städtischen Magistrat. Jaeger stellte das Gesuch, dass Schmidt, der auch seine sonstigen Zeugnisse vorlegte, ihr Geschäft versehen darf, zumal sie derzeit keinen Gesellen in Arbeit hatte. Zwar fehlte noch das Prüfungszeugnis aus Augsburg, aber vorübergehend bis zur Zeugnisvorlage sollte es polizeilich gestattet werden, dass kleinere Arbeiten und Reparaturen ausgeführt werden, zumal beim Tierarzt Pickel ein Anbau an seinem Gartenhaus anstünde. Zwei Tage später beschloss der Stadtmagistrat, dass einstweilen der Schmidt solche Arbeiten ausführen darf, die einem Gesellen zukommen. Aber zur Bestellung als Werkführer wurden neben dem Prüfungszeugnis noch Zeugnisse seiner Heimatbehörde über Leumund und Vermögensverhältnisse verlangt.

Josef Schmidt übergab am 3. Juni 1831 sein Prüfungszeugnis[5] und teilte mit, dass er sich nun um das Bürger- und Meisterrecht in der Stadt Fürth bewerben will. Er bat darum und erhielt sogleich gegen Gebühr ein amtliches Schreiben, um bei seiner Heimatbehörde die gesetzlich erforderlichen Zeugnisse (Tauf- u. Schulentlassungszeugnis, Militärentlassungsschein, „Blatterschein“, Zeugnis über Hindernisfreiheit für Niederlassung in Fürth, Vermögenszeugnis) anzufordern.

Nachdem Schmidt alle geforderten Unterlagen vorlegen konnte, bekräftigte er am 27. September 1831 seine Bewerbung um das Meisterrecht, insbesondere unter Berufung auf die von ihm in Erfahrung gebrachte Tatsache, dass die vor einigen Jahren geendete Konzession des Maurermeisters Piller (auch Biller) nicht wieder verliehen worden war. Was seinen „Nahrungsstand“ betraf so gab er an, von seinem Vater 300 f. (Gulden) zu erhalten und selbst 150 f. gespart zu haben, somit zu Gewerbebeginn 450 f. reines Betriebskapital zu Gebote stehen würden. Zwei Tage später entschied der Stadtmagistrat, dem Maurergesellen Schmidt die „erledigte Piller’sche Concession als Meister“ nicht zu verleihen, da das Vermögen nicht begründet erscheint, wie auch bei seinem bereits abgewiesenen Mitbewerber Friedrich Schmidt; zudem scheine auch kein örtlicher Bedarf zu einer Wiederverleihung einer Konzession zu bestehen. Schmidt versuchte noch durch Vorsprache am 5. Oktober seinen Vermögenstand durch verschiedene ausstehende Forderungen auf insgesamt 822 f. zu verbessern, allein der Stadtmagistrat beschloss am nächsten Tag, „daß es bey dem Beschlusse vom 29. Septbr. sein Verbleiben haben muß“. Als man ihm am 7. Oktober den Beschluss vorlesend eröffnete, bat er um eine Abschrift und kündigte an, dagegen Rekurs (Einspruch) bei der königl. Regierung zu ergreifen.

Schmidt beauftragte den königl. Advokaten Künnell aus Nürnberg[6], der einen umfangreichen Schriftsatz vom 13. Oktober 1831 für die K. Regierung des Rezatkreises aufstellte, den Schmidt beim Stadtmagistrat abgab. Dieser reichte ihn mit eigenem Bericht vom 17. des Monats bei der Regierung in Ansbach ein. Mit kurzem Schreiben vom 30. Oktober bestätigte diese den Beschluss des Stadtmagistrats. Dem Schmidt wurde daraufhin zwölf Tage später vom Stadtmagistrat (Unterschriften Baeumen, Schönwaldt, Moeller) mitgeteilt, „daß er sich binnen 24 Stunden über einen ordentlichen Erwerb bey einem hiesigen Meister auszuweisen oder in seine Heimath zu begeben habe“. Er entgegnete sofort, dass er noch bei der Witwe Jaeger in Arbeit sei und den Bau beim Färber Maisch besorge. Dennoch wurde seine Arbeitgeberin vorgeladen, die am nächsten Tag die Angaben bestätigte. Die Akte war nun „bis auf weitere Anträge zu reponieren“.

Am 20. März 1832 unternahmen Maria Jaeger und Josef Schmidt zusammen einen neuen Anlauf. Sie trugen beim Rechtsrat Moeller und dem Protokollführer Kreppel vor, dass Schmidt die Tochter der Maurermeisterswitwe namens Johanna Carolina Schultheis – mit einem Schultheis außerehelich gezeugte einzige Tochter[7] – zu ehelichen gedenke und durch diese Heirat die Konzession der Mutter übertragen erhalte, die in diesem Fall auf ihr Gewerbe zu seinen Gunsten verzichte. Infolge dieser Konzessionierung sei ihm dann auch die Niederlassung zu gestatten. Weiter wurde erklärt, dass die Verlobte eine Mitgabe von 600 f. nebst einer Ausstattung im Wert von 300 f. sowie erforderliches Werkzeug von 200 f. in die Ehe bringen wird.

So hatten Schmidt und seine nunmehr Verlobte Johanna Karolina Kohler (oder Schultheis - die Namen wechseln) eine Reihe von Zeugnissen beizubringen. Seinen Militärentlassungsschein[8] konnte Schmidt erst nach einigen Schwierigkeiten am 8. Mai vorlegen, aus dem hervorgeht, dass er nach § 63 des Conscriptions-Gesetzes vom 15. August 1828 seiner Militärpflicht Genüge geleistet hatte, nachdem ihm „das gezogene Loos Nr. 103 nicht zur Einreihung bestimmte“ und er die gesetzliche Kaution geleistet hatte. Zum Vermögen der Braut gab die Witwe Maria Jaeger am 11. Mai vor dem Stadtmagistrat an, dass sie ihre zustehenden Forderungen bei Genehmigung der Verehelichung an ihre Tochter zuwenden werde, so Handscheine über 200 f. des Rottmeisters Johann Georg Drechsler zu Nürnberg und 400 f. der hiesigen Färber Maisch’n Eheleute.

Dennoch beschloss der Stadtmagistrat am 21. Mai 1832 erneut, dem Josef Schmidt Konzession und Niederlassung zu verweigern, weil eine Übertragung der Gewerbekonzession von einer Witwe „als gesetzlich statthaft nicht anerkannt“ wird. Es folgte ein zweiter, umfangreicher Rekurs vom 26. Mai des Nürnberger Advokaten Künnell an die Regierung in Ansbach, zu dem der Stadtmagistrat am 4. Juni berichtete und darauf hinwies, dass bisher die Verzichtleistungen gewerbsberechtigter Witwen nur bei ihrer eigenen Verehelichung zugelassen wurden, diese Regelung aber nicht ausgedehnt werden kann. Aber die Regierung ordnete in ihrer Entschließung vom 10. Juli 1832, Unterschrift von Stichaner, an, dass man im Fall förmlicher Verzichtleistung der Maurermeisterswitwe Jäger dem Maurergesellen Joseph Schmidt die Konzession erteilen soll. Nachdem Maria Jaeger am 19. Juli ihren förmlichen Verzicht zu Protokoll gab (ohne ausdrückliche Übertragungsbedingungen) und zugleich bat, für die Folge von der Entrichtung der Gewerbesteuer befreit zu bleiben, eröffnete man am Folgetag dem „Gernmeister“ Schmidt, zusammen mit dem Gewerbsgeschworenen, Maurermeister Wilhelm Meyer, die Entschließung der königlichen Regierung des Rezatkreises. Meyer, Stiefvater von Friedrich Schmidt, erbat sich dabei die Abschrift dieses Beschlusses. Noch am selben Tag, dem 20. Juli 1832, erteilte der Stadtmagistrat dem Josef Schmidt die persönliche Berechtigung zum Betrieb des Mauerergewerbes als Meister, erging darüber auch ein Schreiben an das königliche Landwehr-Regimentskommando. Ferner wurde bestimmt, dass er 10 f. 24 Xr. (Kreuzer) Kommunalbeitrag, ein Aversum (= Abfindung, Ablösung) zur Straßenbeleuchtung von 48 Xr., einen jährlichen Beitrag dazu von 36 Xr. sowie einen wöchentlichen Almosenbeitrag zu 3 Xr. zu zahlen habe.

Am 26. Juli ging beim Stadtmagistrat eine an die Regierung des Rezatkreises gerichtete umfängliche Nichtigkeitsbeschwerde des Maurergesellen Friedrich Schmidt (ohne erkennbare Autorenangabe) gegen deren Entschließung vom 10. Juli zum Meisterrechtsgesuch des Josef Schmidt ein, der diese Berufung am nächsten Tag mit den zugehörigen Akten ohne näheren Bericht nach Ansbach weiterleitete. Ungeachtet dessen wurde der 23 Jahre alte Josef Schmidt in einer mustermäßigen Vorstellung am 13. August 1832 bei der Kavalleriekompanie des hiesigen kgl. Landwehr-Infanterieregiments eingegliedert. Die Regierung des Rezatkreises wies mit Entschließung vom 24. August 1832 die erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Friedrich Schmidt zurück. Sie befand, dass die Witwe Jaeger laut Protokoll einen nicht zu beanstandenen unbedingten Verzicht geleistet hat und „dem Joseph Schmidt bei seiner besseren Prüfungsnote der Vorzug vor Friedrich Schmidt umso mehr gebührt, als in Städten I. Klasse eigentlich nur solche Bauhandwerker concessioniert werden sollen, die bei der Prüfung die erste Note erhielten.“ Diese Regierungsentscheidung wurde am 6. September sowohl Josef Schmidt als auch dem Maurermeister Wilhelm Meyer offiziell mitgeteilt; zugleich wurde beschlossen, nun dem Schmidt sein „Copulationsattest einzuhändigen“.

Aber der junge Mauermeister hatte es in Fürth nicht leicht. „Nur um eine Kundschaft zu erhalten und mich beim Publikum zu empfehlen“, so seine Erklärung vor dem Stadtmagistrat vom 28. Januar 1835, übernahm er mehrere Arbeiten, die ihm nur Verluste einbrachten. Zuvor hatte er durch Ankauf des erforderlichen Handwerkszeugs große Ausgaben, sodass von seinem Startvermögen nichts blieb, er sogar in Schulden geriet. Da verweigerte ihm der Bierbrauer Georg Heinrich Stengel die Zahlung von ungefähr 600 f. für das erbaute „Notbrauhaus“.[9] Josef Schmidt verklagte daraufhin den Bierbrauer Stengel beim Kgl. Kreis- und Stadtgericht Fürth, konnte aber nicht mal mehr seine Sporteln bezahlen. Als er darum bat, diese erst zum Ausgang des Prozesses zahlen zu dürfen, verlangte man von ihm ein Nachweis über seine Angaben, weshalb er den Stadtmagistrat um ein entsprechendes Zeugnis ersuchte. Dieses wurde ihm bereits am nächsten Tag ausgestellt, nachdem der Distriktvorsteher Johann Adam Seyfried dazu befragt wurde. Seyfried bestätigte den Mangel an Geld und wies auf dessen Schulden hin, „worüber er [Schmidt] von den Creditoren selbst bei dem Stadtmagistrat verklagt wurde.“

Ein knappes halbes Jahr später, am 6. Juni 1835, starb Josef Schmidt; über die Todesumstände des 26-Jährigen ist nichts bekannt.

Siehe auch

  • Caspar Gran (2. Ehe der Witwe Johanna Karolina Schmidt, geb. Kohler/Schultheis)

Einzelnachweise

  1. Stadtmagistrat Fürth: Akte über Meisterwerdensgesuch des Maurergesellen Joseph Schmidt aus Obermedlingen, StadtAFÜ Sign.-Nr. Fach 18/S 315
  2. "Todten-Schein" vom 06.05.1837, ausgestellt von königl. kathol. Pfarrkuratie, Unterschrift Zahnleiter in Akte über Bürgeraufnahmegesuch des Maurergesellen Kaspar Gran von Bruckberg, K. Ldg. Ansbach, StadtAFÜ Sign.-Nr. Fach 18 a/G 46
  3. § 61 Artikel 2 der „Instruction zu den Grundbestimmungen für das Gewerbewesen in den sieben älteren Kreisen des Königreichs“ vom 28.12.1825, Regierungsblatt für das Köngreich Bayern 1826 - Digitalsat der Bayerischen Staatsbibliothek
  4. §§ 42 - 45 der „Instruction zu den Prüfungen für das Bauwesen“ vom 27.05.1830, Regierungsblatt für das Köngreich Bayern 1830 - Digitalsat der Bayerischen Staatsbibliothek
  5. Befähigungs-Zeugnis der von der Königl. Regierung des Ober-Donau-Kreises angeordneten Prüfungs-Commission, Augsburg 3. Mai 1831, Unterschrift Reg. Rath Beyschlag
  6. Sebalder Seite, Hs.-Nr. 96, “Addreßbuch oder vollständiges Verzeichniß der Häuser und Hausbesitzer in der Stadt Nürnberg nebst ihren Vorstäten und Burgfrieden“, August Recknagel, Nürnberg 1835 - online
  7. geboren am 7. Februar 1810 in Gostenhof, Vater: Johann Andreas Schultheisz aus Weikershof, Mutter: Maria Margaretha Koler aus Wiesenbruck über Ansbach (heute Wiesethbruck genannt); Taufregisterauszug des k. Pfarramts St. Leonhard vom 22.03.1832, Unterschrift Sattler
  8. Schreiben des Kgl. Landgerichts Lauingen vom 2. Mai 1832, Unterschrift Kimmerle
  9. vermutlich das sog. „Interimsbrauhaus” (Hs.-Nr. 312 a, Baujahr 1834); nach 1890 Weinstraße 14, später Rudolf-Breitscheid-Str. 14

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