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Der Markgraf erließ daraufhin - gemäß dieses Gutachtens - die Strafe, die am 2. November 1712 vollzogen wurde.   
 
Der Markgraf erließ daraufhin - gemäß dieses Gutachtens - die Strafe, die am 2. November 1712 vollzogen wurde.   
 
Der ehemalige Hofjude, der die ganze Zeit in der ''Büttelei an die Wand geschlossen'' gefangen gehalten wurde,  
 
Der ehemalige Hofjude, der die ganze Zeit in der ''Büttelei an die Wand geschlossen'' gefangen gehalten wurde,  
musste nun von den Scharfrichtersknechten entkleidet am Markt angebunden an Pfählen verharren, bis er ''gestäupt'' wurde, während man sein Buch<ref>ein „unflätiges und abergläubisches Buch“; S. Hänle, S. 83</ref>  </ref> zerriss und in den ''Koth trat''.Danach wurde er zu lebenslanger Haft auf die Wülzburg gebracht. Dort starb Elkan Fränkel 1720.<ref>S. Hänle, S. 82</ref>  
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musste nun von den Scharfrichtersknechten entkleidet am Markt angebunden an Pfählen verharren, bis er ''gestäupt'' wurde, während man sein Buch<ref>ein „unflätiges und abergläubisches Buch“; S. Hänle, S. 83</ref> zerriss und in den ''Koth trat''. Danach wurde er zu lebenslanger Haft auf die [[wikipedia:Wülzburg|Wülzburg]] gebracht. Dort starb Elkan Fränkel 1720.<ref>S. Hänle, S. 82</ref>  
    
Hirsch Fränkel hatte im Zuge der Hausdurchsuchung wegen seines Bruders Elkan um Rückgabe eines Buches gebeten, die ihm dann zur Selbstanklage geriet. Er wolle damit größeres Unheil vermeiden, weil in dem „Buche Geister- und andere Beschwörungen, auch rabbinischer Segen befindlich“ seien.<ref>S. Hänle, S. 83</ref> Nach durchgeführter Untersuchung, die sich lediglich auf den Besitz von abergläubischen und lästerlichen hebräischen Büchern stützte, kam die Kommission zu dem Urteil, „dem Inquisiten perpetuum carcerem anzudictiren“ (dem Verhörten unbegrenzten Gefängnisaufenthalt aufzuerlegen). Hirsch Fränkel kam zeitlebens in ein Schwabacher Gefängnis, wo er um das Jahr 1723 verstarb.<ref>S. Hänle, S. 84</ref>
 
Hirsch Fränkel hatte im Zuge der Hausdurchsuchung wegen seines Bruders Elkan um Rückgabe eines Buches gebeten, die ihm dann zur Selbstanklage geriet. Er wolle damit größeres Unheil vermeiden, weil in dem „Buche Geister- und andere Beschwörungen, auch rabbinischer Segen befindlich“ seien.<ref>S. Hänle, S. 83</ref> Nach durchgeführter Untersuchung, die sich lediglich auf den Besitz von abergläubischen und lästerlichen hebräischen Büchern stützte, kam die Kommission zu dem Urteil, „dem Inquisiten perpetuum carcerem anzudictiren“ (dem Verhörten unbegrenzten Gefängnisaufenthalt aufzuerlegen). Hirsch Fränkel kam zeitlebens in ein Schwabacher Gefängnis, wo er um das Jahr 1723 verstarb.<ref>S. Hänle, S. 84</ref>
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