Adolf John
- Vorname
- Christof Adolf Eduard Emanuel
- Nachname
- John
- Geschlecht
- männlich
- Geburtsdatum
- 1. Februar 1814
- Geburtsort
- Langenzenn
- Todesdatum
- 28. April 1873
- Todesort
- Fürth
- Beruf
- 1. Bürgermeister
Funktion | FunktionVon | FunktionBis |
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Oberbürgermeister | 31 Juli 1857 | 1873 |
Christof Adolf Eduard Emanuel John (geb. 1. Februar 1814 in Langenzenn; gest. 28. April 1873 in Fürth) war von 1857 - 1873 1. Bürgermeister der Stadt Fürth.
Leben
Adolf John kam am 1. Februar 1814 in Langenzenn zur Welt und arbeitete 1840/1841 nach dem Jurastudium bei einem Rechtsanwalt in Nürnberg, danach am Landgericht Schwabach. 1843 wurde er juristischer Hilfsarbeiter beim Stadtmagistrat Fürth, später im selben Jahr rechtskundiger Magistratsrat. 1849 wurde er 1. rechtskundiger Magistratsrat. Als Franz von Bäumen in den Ruhestand ging, wurde Adolf John in der Wahl vom 16. Juni 1857 1. Bürgermeister. Die offizielle Amtseinführung fand am 31. Juli statt.
In seiner Zeit vergrößerte sich die Einwohnerzahl Fürths von 18 500 (1857) auf 25 000 (1873). Doch wie Adolf Schwammberger in seinem Buch "Fürth von A bis Z" anmerkt, trug die Dynamik der Stadt als Industrie- und Handelsstätte mehr dazu bei als der farblose Bürgermeister:
"Die Hand des Bürgermeisters John spüren wir nur selten. Krankheit hemmte ihn und ihm fehlte jeder schöpferische Schwung. Um die Kulturpflege war es zu seiner Zeit bitter schlecht bestellt; ein Beispiel: als der Kaufmann Conrad Gebhardt 1864 der Stadt seine Bücher und Gemälde vermachte, wusste man mit diesen Schätzen nichts anzufangen, sie lagen der Verwaltung wie ein unverdauter Brocken im Leib. Was hätte ein anderer Bürgermeister aus einem solchen Geschenk machen können!"
Auch andere Kritik gab es an John: Wegen der Wahl der Bürgerlichen Magistratsräte im November 1872 wurden bei der Regierung in Ansbach am 6.12.1872 von 181 Bürgern Beschwerde eingelegt. Dem Bürgermeister John wurden Handlungen und Unterlassungen vorgeworfen, welche auf den Gang der Wahlhandlungen von Einfluss gewesen seien. Einen Montag als Wahltag zu bestimmen, war als Taktlosigkeit bezeichnet worden, weil durch das so genannte Blauenmontagmachen eine geringere Garantie für die Aufrechterhaltung der Ordnung der Wahlgeschäfte gegeben gewesen sei. Die Absicht, eine größere Beteiligung der Arbeiter bei Wahl an einem Montag wegen der Arbeitseinstellung an einem solchen zu erwarten, konnte nicht getadelt werden. Auch bei den Bürgerrechtsverleihungen unmittelbar vor den Gemeindewahlen, um die Stimmfähigkeit zu erlangen, waren ordnungsgemäß nach der Gemeindeordnung erteilt worden. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
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