Löb Rappaport

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Löb Rappaport (auch Arje Löb Rapoport, geb. 1693 in Fürth; gest. 21. Mai 1780 in Heidingsfeld, war Sohn des Fürther Oberrabbiner Baruch Rapaport und dessen Frau Chaja Sara [1].

Er war in erster Ehe mit Gella Berg, Tochter des Fürther Gemeindevorstehers Wolf Berg, Handelsunternehmer in Fürth verheiratet und in zweiter Ehe mit Esther Gumpel. Anfänglich soll er rabbinische Ehren abgelehnt haben, entschied sich aber um, als er sein erheiratetes Vermögen als Teilhaber des Fürther Hofjuden Gabriel Fränkel verlor.

  • 1733 setzte Baruch Rappaport seinen Sohn Arje Löw als Rabbiner - gewissermaßen stellvertretend - in Schnaittach, Ottensoos und Hüttendorf ein.[2]
  • 1742 wurde er zum Landesrabbiner des Fürststifts Würzburg mit Sitz in Heidingsfeld berufen und am 10. August 1742 durch Fürstbischof Friedrich Karl bestätigt [3].
  • 1763 redigierte er das Heidingsfelder Gebetbuch nach den liturgischen Ortsbräuchen. Mit dem Arnsteiner Regress [4] vom 27. Jan. 1772 wurde er auch von den Juden der unterfränkischen Ritterschaft als Rabbiner anerkannt.

Seine zweite Frau Esther Gumpel (gest. 15. März 1768) war eine Tochter des angesehenen Marx Lion Emrich aus Wien und Witwe des Frankfurters Jakob Speier.

Löb Rappaport starb am 21. Mai 1780 in Heidingsfeld bei Würzburg.

Einzelnachweise

  1. Löb Rappaport in: BHR Biographisches Portal der Rabbiner - online
  2. Damit war er auch "Rabbi אשפה". Jeder Buchstabe dieses Wortes zeigt einen der Orte an, für den er als Rabbiner zuständig war.
    א für Ottensoos
    ש für Schnaittach
    פ für Fürth
    ה für Hüttendorf
    In hebräischen Dokumenten werden die vier Gemeinden häufig mit „Aschpah“ bezeichnet; nicht unbedingt ein Kompliment, denn Aschpah (אשפה) heißt im Hebräischen Abfall oder Müll. Eine poetischere Übersetzung wäre Köcher, Behältnis für noch abzuschießende Pfeile. siehe Michael Schneeberger: „Schnaittach - das Bollwerk im Schatten der Reichsstadt“ in: Alemannia Judaica, S. 16; heute auch als „OSchPaH“ wiedergegeben - siehe Udo Schuster: „Großes Grabsteinprojekt abgeschlossen“ in: Alemannia Judaica, S. 14
  3. siehe Löb Rappaport in: BHR Biographisches Portal der Rabbiner - online
  4. in dem Regress wurde den Rabbinern lediglich eine Ceremonialgerichtsbarkeit bis 20 Reichstaler und das Ehe- und Testamentsrecht zugesprochen. Siehe Andreas Gotzmann: Jüdische Autonomie in der frühen Neuzeit, 2008, Seite 72, Anm. 2 - online

Siehe auch

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