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: '''1. Aufgaben der Heimatpfleger'''
 
: '''1. Aufgaben der Heimatpfleger'''
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:1.1. Die Heimatpfleger [...] beraten und unterstützen die Stadt Fürth in ihren Dienststellen, die Regierung, den Bezirksheimatpfleger und das Landesamt für Denkmalpflege, auf deren Wunsch auch andere Behörden, sonstige Verwaltungsträger, Schulen, Kirchen, sonstige Organisationen und Einzelpersonen in Fragen der Heimatpflege, Die Heimatpfleger haben nach Art. 13 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes die Aufgabe, die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege in den Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes zu beraten und zu unterstützen. Ihnen ist durch die Denkmalschutzbehörden in den ihren Aufgabenbereich betreffenden Fällten rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung zu geben.“   
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:1.1. Die Heimatpfleger (Stadtheimatpfleger und dessen Stellvertreter) beraten und unterstützen die Stadt Fürth in ihren Dienststellen, die Regierung, den Bezirksheimatpfleger und das Landesamt für Denkmalpflege, auf deren Wunsch auch andere Behörden, sonstige Verwaltungsträger, Schulen, Kirchen, sonstige Organisationen und Einzelpersonen in Fragen der Heimatpflege, Die Heimatpfleger haben nach Art. 13 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes die Aufgabe, die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege in den Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes zu beraten und zu unterstützen. Ihnen ist durch die Denkmalschutzbehörden in den ihren Aufgabenbereich betreffenden Fällten rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung zu geben.“   
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:1.2 Im Rahmen ihrer Aufgaben […] haben die Heimatpfleger insbesondere
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:1.2 Im Rahmen ihrer Aufgaben nach Nr. 1.1 haben die Heimatpfleger insbesondere
 
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:1.2.1 auf stete Zusammenarbeit mit der Stadt Fürth bedacht zu sein;
 
:1.2.1 auf stete Zusammenarbeit mit der Stadt Fürth bedacht zu sein;
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