Dreiherrschaft: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 7. Februar 2008, 11:50 Uhr
In Fürth herrschte über Jahrhunderte die sogenannte Dreiherrschaft: die Herrschaft dreier Herren in Fürth. Nicht miteinander, sondern gegeneinander.
Definition
Der Fachbegriff für diese Besonderheit der Herrschaftsform lautet "Kondominium" (von lateinisch con-dominium, also „gemeinsames Eigentum“, auch deutsch "Gemeinherrschaft"; auch Kondominat), es ist die gemeinschaftlich ausgeübte Herrschaft mehrerer Herrschaftsträger über ein Gebiet. Auch das Gebiet selbst wird als Kondominium bezeichnet.
Im Zuge der Bildung von Nationalstaaten wurde diese Sonder-Herrschaftsform in Europa zum großteil beseitigt.
Die drei Fürther Herren
Fürth lag an der Grenze von drei Territorien, deren Herren gerne Fürth in ihrer Herrschaft (Alleinherrschaft) gehabt hätten, sie rangen also Jahrhunderte um Fürth:
Die Herrschaft der Dompropstei Bamberg ("Eigentümer" von Fürth: bekamen Fürth 1007 zu ihrer Versorgung geschenkt), der Markgrafen von Brandenburg (Zollern/ Burggrafen von Nürnberg; Erben der Grafen von Abenberg) als Vogt von Fürth (Weltliche Gerichtsbarkeit) und Geleitsherr, und später auch der Reichstadt Nürnberg (Private Grundbesitzer/ Patrizier und Kirchenhoheit des Rates der Reichsstadt, und das Reichsschultheißenamt).
Diese Herrschaft war nach Häusern und Grundstücken eingeteilt, jeder Fürther Einwohner war also genau einem der drei Herren unterstellt.
Diese drei Herren waren immer Herren in Fürth, und jeder einzelne versuchte nun für sich zum Herren von Fürth zu werden. Letztendlich gelang dies dem Markgrafen von Brandenburg als Fürth 1796 vollständig an das Königreich Preußen kam (ab 1792 "Herr in Fürth").
Auswirkungen
Für Fürth war die Dreiherrschaft einerseits nicht förderlich, aber die Fürther lernten damit zu leben. Sie genoßen, nur weil es keine eindeutig geklärte Rechtslage gab, eigene Freiheit die es in anderen Orten nicht gab.
Dadurch wurde aber auch die Ansiedlung von Juden und die Entwicklung einer eigenen jüdischen Gemeinde begünstigt. Denn zwei der drei Herren (Dompropst und Markgraf) schlugen aus der Ansiedlung und hohem Schutzgeld für die Juden (nur reiche Juden durften sich dauerhaft ansiedeln) Kapital. Außerdem konnten sie dem dritten Herren (Reichstadt Nürnberg) damit sehr reizen.
Amtssitze der drei Herrschaften
Die "Amtssitze" der drei Herren in Fürth waren:
- Bambergisches Amtshaus am Grünen Markt.
- Geleitshaus, als Vertretung des Markgrafen am unteren Grünen Markt.
- Pfarrhof von St. Michael war nur indirekt die Vertretung der Stadt Nürnberg, da Nürnberg seine Herrschaft am Ort vom Landalmosenamt in Nürnberg aus verwaltete.
Ämter und Aufgaben
Die Ämter im Ort Fürth zur Zeit der Dreiherrschaft waren:
- Bürgermeister
- Ächter (Berater der Bürgermeister, hatten auf das Gesamtwohl der Gemeinde Fürth zu achten)
- Vorsteher (Vorsteher-Gemeine als Vorbereiter der Gemeindeversammlung; ab dem Jahre 1700)
- Gerichtsschöffen
- Schutzführer (kümmerten sich um die wichtigen Dokumente in denen die Rechte von Fürth und den 13 zu Fürth gehörnden Orten geregelten waren).
Die innere Organisation war relativ demokratisch, die Bewohner die Gemeinderecht hatten waren gleichberechtigt im geringen Rahmen der Gemeinde selbst.
Im Amtshaus trafen sich am 2. Weihnachtsfeiertag die Fürther Bürger, die "ganze Gemein", um ihre Bürgermeister zu wählen: ab 1719 drei aus bambergischem, zwei aus markgräflichem und drei aus nürnbergischem Gebiet.
Diese acht Bürgermeister hatten auch unter der Dreiherrschaft ein gewisse Eigenständigkeit, und "federten" die komplexe Rechtslage für den Alltag in Fürth etwas ab. Ihre Aufgaben erstreckten sich aber nur auf ortseigene Probleme: Schutz und Sicherheit der Bevölkerung im Ort, Kranken- und Armenfürsorge, Straßenbau und -pflege, Pflege des eigenen Ortswaldes als wichtigste Einnahmequelle für den Gesamtort.
Zum Gesamtort Fürth gehörten Fürth und 13 weitere Orte (Hofmark Fürth).
Relikte
Heute erinnern nur noch das Bambergische Amtshaus am Grünen Markt und der Dreiherrschaftbrunnen in der Fußgängerzone an diese Zeit der Dreiherrschaft.