Friedrich Müller: Unterschied zwischen den Versionen

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Aber der Stadtmagistrat ließ sich von der Haltung der Gewerbevertreter nicht beeindrucken. Er beschloss am 10. Juli 1823 (Unterschriften [[Franz Joseph von Bäumen|Baeumen]], [[Adolph Schönwald|Schönwald]], [[Johann Gottfried Hessel|Hessel]]), dass Friedrich Müller als Maurermeister auf die Kopp'sche Konzession angenommen wird, wenn er sich bei der Prüfung durch die königl. Kreisbauinspektion zu Ansbach als vorzüglich qualifiziert erweist. Am nächsten Tag wurden Müller und Zink über den Beschluss mit der Rechtsmittelbelehrung informiert, binnen 14 Tagen Rekurs bei der königl. Kreisregierung vorbringen zu können. Sogleich legten am 22. Juli die sechs Maurermeister der Stadt Fürth gegen die genehmigte Konzessionsabtretung gemeinschaftlich Rekurs ein. Neben geringem Alter (''„hat kaum das 23. Jahr verlebt”'') und auswärtiger Herkunft (''„gehört nach Zirndorf”'') des Konzessionsinhabers sowie fragwürdiger Abtretung durch die Witwe Kopp beklagten sie, dass ''„dadurch uns, unserm Maurergewerbe und Kindern, der groeßte Schaden und Nachteil erwächst”'', weil es an ''„Bauliebhaber [...] bey den handels- und gewerbslosen Zeiten gaenzlich fehlt”''. Mit Bericht vom 30. Juli leitete der Stadtmagistrat den Rekurs an die Ansbacher Regierung mit dem Bemerken zu, dass die Einwendungen der hiesigen Maurermeister unbegründet erscheinen und auch faktische Unrichtigkeiten enthalten; so sei nur die Aufnahme des einen der Meister ohne Ablauf einer alten Konzession erfolgt, dies aber ''„bey der wenigen Geschiklichkeit der hiesigen Maurermeister ein wahres Bedürfnis war”''.
Aber der Stadtmagistrat ließ sich von der Haltung der Gewerbevertreter nicht beeindrucken. Er beschloss am 10. Juli 1823 (Unterschriften [[Franz Joseph von Bäumen|Baeumen]], [[Adolph Schönwald|Schönwald]], [[Johann Gottfried Hessel|Hessel]]), dass Friedrich Müller als Maurermeister auf die Kopp'sche Konzession angenommen wird, wenn er sich bei der Prüfung durch die königl. Kreisbauinspektion zu Ansbach als vorzüglich qualifiziert erweist. Am nächsten Tag wurden Müller und Zink über den Beschluss mit der Rechtsmittelbelehrung informiert, binnen 14 Tagen Rekurs bei der königl. Kreisregierung vorbringen zu können. Sogleich legten am 22. Juli die sechs Maurermeister der Stadt Fürth gegen die genehmigte Konzessionsabtretung gemeinschaftlich Rekurs ein. Neben geringem Alter (''„hat kaum das 23. Jahr verlebt”'') und auswärtiger Herkunft (''„gehört nach Zirndorf”'') des Konzessionsinhabers sowie fragwürdiger Abtretung durch die Witwe Kopp beklagten sie, dass ''„dadurch uns, unserm Maurergewerbe und Kindern, der groeßte Schaden und Nachteil erwächst”'', weil es an ''„Bauliebhaber [...] bey den handels- und gewerbslosen Zeiten gaenzlich fehlt”''. Mit Bericht vom 30. Juli leitete der Stadtmagistrat den Rekurs an die Ansbacher Regierung mit dem Bemerken zu, dass die Einwendungen der hiesigen Maurermeister unbegründet erscheinen und auch faktische Unrichtigkeiten enthalten; so sei nur die Aufnahme des einen der Meister ohne Ablauf einer alten Konzession erfolgt, dies aber ''„bey der wenigen Geschiklichkeit der hiesigen Maurermeister ein wahres Bedürfnis war”''.


Am 28. August 1823 erhielt der Stadtmagistrat in der Rekurssache die Ansbacher Regierungsentschließung vom 18. des Monats (Unterschriften v. Mulzer, v. Luz, Wallmüller), welche den Magistratsbeschluss vom 10. Juli vollständig bestätigte. Der Vorsteher des Maurergewerbes Zink und Maurergeselle Müller quittierten die Entscheidung zwei Tage später mit ihrer Unterschrift. Aber "Georg Zink & Consorten" legten mit Schreiben vom 8. September erneut Rekurs ''"gegen die uns beschwerliche höchste Entschließung"'' ein. Sie und ihr Rechtsanwalt mussten sich jedoch vom Rechtsrat Hessel belehren lassen, dass ein weiterer Rekurs in der Sache nach Verordnung vom 2. Oktober 1811<ref>siehe Königlich-Baierisches Regierungsblatt vom 9. Oktober 1811, Punkt C.2.c, S. 1503 - [https://bavarica.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10345155_00774.html?zoom=0.6500000000000001 Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek]</ref> unzulässig ist. Daraufhin teilte Zink mit, dass sich das Gewerbe dem Regierungsbeschluss unterwerfe, allerdings solle nun Müller die Prüfung mit dem erforderlichen Resultat ablegen. Aufgrund der Anforderung des Stadtmagistrats attestierte am 2. Oktober der königliche Kreisbauinspektor Spindler zu Ansbach dem Maurergesellen Müller nach vollzogener Prüfung ''„vorzüglich gute Kenntniße als Maurer [...] und sich zu einem brauchbaren Maurermeister qualificirt”''.
Am 28. August 1823 erhielt der Stadtmagistrat in der Rekurssache die Ansbacher Regierungsentschließung vom 18. des Monats (Unterschriften v. Mulzer, v. Luz, Wallmüller), welche den Magistratsbeschluss vom 10. Juli vollständig bestätigte. Der Vorsteher des Maurergewerbes Zink und Maurergeselle Müller quittierten die Entscheidung zwei Tage später mit ihrer Unterschrift. Aber "Georg Zink & Consorten" legten mit Schreiben vom 8. September erneut Rekurs ''"gegen die uns beschwerliche höchste Entschließung"'' ein. Sie und ihr Rechtsanwalt mussten sich jedoch vom Rechtsrat Hessel belehren lassen, dass ein weiterer Rekurs in der Sache nach Verordnung vom 2. Oktober 1811<ref>siehe Königlich-Baierisches Regierungsblatt vom 9. Oktober 1811, Punkt C.2.c, S. 1503 - [https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10345155?page=774 Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek]</ref> unzulässig ist. Daraufhin teilte Zink mit, dass sich das Gewerbe dem Regierungsbeschluss unterwerfe, allerdings solle nun Müller die Prüfung mit dem erforderlichen Resultat ablegen. Aufgrund der Anforderung des Stadtmagistrats attestierte am 2. Oktober der königliche Kreisbauinspektor Spindler zu Ansbach dem Maurergesellen Müller nach vollzogener Prüfung ''„vorzüglich gute Kenntniße als Maurer [...] und sich zu einem brauchbaren Maurermeister qualificirt”''.


Nun musste der Gernmeister<ref>Handwerksgeselle, der das Meisterrecht sucht (Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm, Band 5, Leipzig 1860)</ref> Müller noch die „gewöhnliche Meisterprobe” bestehen. Dazu erhielt er vom Maurermeister Zink und dem Zimmermeister [[Johann Weithaas|Johann Georg Weithaas]] (unterschrieb mit Weidhaß) mit Schreiben vom 10. Dezember 1823 eine umfangreiche Entwurfsaufgabe für ein fiktives, dreigädiges massives Gebäude, bei der er die Grund- und Aufrisse mit Schnitten einschließlich Kostenvoranschlag für Arbeitslohn und Materialien zu erstellen hatte. Die Probearbeit wurde von Müller am 12. Januar 1824 bei den Gewerbsgeschworenen Zink und Weithaas vorgestellt, die diese eingehend prüften. Wie sie feststellten, war die Meisterprobe nicht ganz fehlerfrei, aber sie gaben zu Protokoll, dass diese unbedeutend seien und bemerkten: ''„Diese Fehler geben wir [...] aus dem Grunde an, um nachzuweisen, daß wir den Riß genau durchgegangen haben und da selten ein Riß fehlerfrei ist, so glauben wir, daß Müller zur Aufnahme als Meister ganz qualifizirt ist.”''
Nun musste der Gernmeister<ref>Handwerksgeselle, der das Meisterrecht sucht (Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm, Band 5, Leipzig 1860)</ref> Müller noch die „gewöhnliche Meisterprobe” bestehen. Dazu erhielt er vom Maurermeister Zink und dem Zimmermeister [[Johann Weithaas|Johann Georg Weithaas]] (unterschrieb mit Weidhaß) mit Schreiben vom 10. Dezember 1823 eine umfangreiche Entwurfsaufgabe für ein fiktives, dreigädiges massives Gebäude, bei der er die Grund- und Aufrisse mit Schnitten einschließlich Kostenvoranschlag für Arbeitslohn und Materialien zu erstellen hatte. Die Probearbeit wurde von Müller am 12. Januar 1824 bei den Gewerbsgeschworenen Zink und Weithaas vorgestellt, die diese eingehend prüften. Wie sie feststellten, war die Meisterprobe nicht ganz fehlerfrei, aber sie gaben zu Protokoll, dass diese unbedeutend seien und bemerkten: ''„Diese Fehler geben wir [...] aus dem Grunde an, um nachzuweisen, daß wir den Riß genau durchgegangen haben und da selten ein Riß fehlerfrei ist, so glauben wir, daß Müller zur Aufnahme als Meister ganz qualifizirt ist.”''

Version vom 17. März 2023, 15:49 Uhr

Georg Friedrich Müller (geb. 17. März 1800 in Zirndorf[1], gest. 11. November 1844 in Fürth) war ein Fürther Maurermeister und Architekt.

Leben[2]

Friedrich Müller war eines der sechs Kinder des Zirndorfer Tabakhändlers Georg Michael Müller und seiner Ehefrau Anna Elisabeth, geb. Kopp, geboren im Haus Nr. 146[3] (heute Schulstraße 20). Der Bruder der Mutter, Johann Friedrich Kopp – Maurermeister zu Fürth –, war sein Taufpate. Im Alter von 7 bis 14 Jahren besuchte er die Werktagsschule in Zirndorf. Die Maurerlehre absolvierte Friedrich Müller bei seinem Oheim und Taufpaten in Fürth. Dann begab er sich auf Wanderschaft, die aber nur zwei Jahre dauerte, weil er nun wegen Krankheit und Tod des Friedrich Kopp seiner Tante zur Seite stand. Im Mai 1823 wurde Friedrich Müller zu den "Conscriptions-Verhandlungen" aufgerufen, jedoch "zu den Verrichtungen des Militär-Dienstes gänzlich ungeeignet befunden." So wurde er völlig aus der Militärpflichtigkeit entlassen.[4]

Am 26. Juni 1823 gingen die Maurermeisterswitwe Anna Katharina Kopp und ihr Neffe, der Maurergeselle Friedrich Müller von Zirndorf, zusammen zum Stadtmagistrat. Die Witwe Kopp stellte den Antrag, "aus Rüksicht auf mein vorgerüktes Alter und auf den Willen meines seligen Mannes [...] meine Berechtigung zum Maurergewerbe an meinen mitanwesenden Neffen [...] abzutreten. Ich bedinge mir bey diser Abtretung gar nichts aus und bemerke noch, daß Müller, sobald als er Meister wird, den vollständigen Handwerkszeug meines seligen Mannes nebst aller vorhandenen Materialien als sein Eigenthum erhält." Müller gibt an, seit 6 Jahren als Geselle zu arbeiten und übergibt seine Zeugnisse über Taufe, Schulentlassung, Blatternimpfung, Militärentlassung, Wohlverhalten und eine Urkunde des königlichen Landgerichts Nürnberg über eine Schenkung seiner Eltern von 1000 f.[5] Dabei weist er darauf hin, dass das – vom Oheim testamentarisch verfügte – ihm zufallende Erbe von Handwerkszeug und Materialien einen Wert von einigen tausend Gulden hat. Müller bittet um Aufnahme zum Bürger und um die Erteilung der Konzession zum Betrieb des Maurergewerbes, und macht sich verbindlich, wöchentlich 24 Xr. Almosen zu geben und bei seiner Aufnahme einen Kronentaler zur Beleuchtungsanstalt abzugeben.

Doch die etablierten Maurermeister lehnen das Müller'sche Konzessionsgesuch ab. So erklären am 9. Juli der Vorsteher des Maurergewerbes Johann Georg Zink und der Maurermeister Wilhelm Meyer vor dem Stadtmagistrat, dass bereits viele Maurermeister vorhanden sind und „sich diese selbst nicht mehr nähren können”, andererseits gerade vor kurzer Zeit die Maurergesellen Korn und Hofmann ohne Erledigung einer Konzession als Meister, quasi im Voraus für die Kopp'sche Konzession, angenommen worden seien. Zudem habe Müller als Auswärtiger keinen besonderen Anspruch.

Aber der Stadtmagistrat ließ sich von der Haltung der Gewerbevertreter nicht beeindrucken. Er beschloss am 10. Juli 1823 (Unterschriften Baeumen, Schönwald, Hessel), dass Friedrich Müller als Maurermeister auf die Kopp'sche Konzession angenommen wird, wenn er sich bei der Prüfung durch die königl. Kreisbauinspektion zu Ansbach als vorzüglich qualifiziert erweist. Am nächsten Tag wurden Müller und Zink über den Beschluss mit der Rechtsmittelbelehrung informiert, binnen 14 Tagen Rekurs bei der königl. Kreisregierung vorbringen zu können. Sogleich legten am 22. Juli die sechs Maurermeister der Stadt Fürth gegen die genehmigte Konzessionsabtretung gemeinschaftlich Rekurs ein. Neben geringem Alter („hat kaum das 23. Jahr verlebt”) und auswärtiger Herkunft („gehört nach Zirndorf”) des Konzessionsinhabers sowie fragwürdiger Abtretung durch die Witwe Kopp beklagten sie, dass „dadurch uns, unserm Maurergewerbe und Kindern, der groeßte Schaden und Nachteil erwächst”, weil es an „Bauliebhaber [...] bey den handels- und gewerbslosen Zeiten gaenzlich fehlt”. Mit Bericht vom 30. Juli leitete der Stadtmagistrat den Rekurs an die Ansbacher Regierung mit dem Bemerken zu, dass die Einwendungen der hiesigen Maurermeister unbegründet erscheinen und auch faktische Unrichtigkeiten enthalten; so sei nur die Aufnahme des einen der Meister ohne Ablauf einer alten Konzession erfolgt, dies aber „bey der wenigen Geschiklichkeit der hiesigen Maurermeister ein wahres Bedürfnis war”.

Am 28. August 1823 erhielt der Stadtmagistrat in der Rekurssache die Ansbacher Regierungsentschließung vom 18. des Monats (Unterschriften v. Mulzer, v. Luz, Wallmüller), welche den Magistratsbeschluss vom 10. Juli vollständig bestätigte. Der Vorsteher des Maurergewerbes Zink und Maurergeselle Müller quittierten die Entscheidung zwei Tage später mit ihrer Unterschrift. Aber "Georg Zink & Consorten" legten mit Schreiben vom 8. September erneut Rekurs "gegen die uns beschwerliche höchste Entschließung" ein. Sie und ihr Rechtsanwalt mussten sich jedoch vom Rechtsrat Hessel belehren lassen, dass ein weiterer Rekurs in der Sache nach Verordnung vom 2. Oktober 1811[6] unzulässig ist. Daraufhin teilte Zink mit, dass sich das Gewerbe dem Regierungsbeschluss unterwerfe, allerdings solle nun Müller die Prüfung mit dem erforderlichen Resultat ablegen. Aufgrund der Anforderung des Stadtmagistrats attestierte am 2. Oktober der königliche Kreisbauinspektor Spindler zu Ansbach dem Maurergesellen Müller nach vollzogener Prüfung „vorzüglich gute Kenntniße als Maurer [...] und sich zu einem brauchbaren Maurermeister qualificirt”.

Nun musste der Gernmeister[7] Müller noch die „gewöhnliche Meisterprobe” bestehen. Dazu erhielt er vom Maurermeister Zink und dem Zimmermeister Johann Georg Weithaas (unterschrieb mit Weidhaß) mit Schreiben vom 10. Dezember 1823 eine umfangreiche Entwurfsaufgabe für ein fiktives, dreigädiges massives Gebäude, bei der er die Grund- und Aufrisse mit Schnitten einschließlich Kostenvoranschlag für Arbeitslohn und Materialien zu erstellen hatte. Die Probearbeit wurde von Müller am 12. Januar 1824 bei den Gewerbsgeschworenen Zink und Weithaas vorgestellt, die diese eingehend prüften. Wie sie feststellten, war die Meisterprobe nicht ganz fehlerfrei, aber sie gaben zu Protokoll, dass diese unbedeutend seien und bemerkten: „Diese Fehler geben wir [...] aus dem Grunde an, um nachzuweisen, daß wir den Riß genau durchgegangen haben und da selten ein Riß fehlerfrei ist, so glauben wir, daß Müller zur Aufnahme als Meister ganz qualifizirt ist.”

Endlich, am 15. Januar 1824, konnte Friedrich Müller als Maurermeister in hiesiger Stadt aufgenommen werden, nachdem dieser gelobte, sich „mit der Zunft friedlich zu heben und zu legen, die Gesetze und landesherrlichen Verordnungen genau zu befolgen, und sich jederzeit als rechtschaffener Bürger u. Gewerbsmann zu betragen.” Der Stadtmagistrat erteilte ihm am nächsten Tag die Erlaubnis zur Ansässigmachung als Bürger und Maurermeister. Dabei hatte er neben dem herkömmlichen Einzugsgeld von 6 f. einen Baumpflanzbeitrag von 1 f. 36 Xr. und ein Aversum (= Abfindung, Ablösung) zur Straßenbeleuchtung von 2 f. 42 Xr. (entspricht einem Kronentaler) zu entrichten sowie dauerhaft wöchentlich 24 Xr. Almosen zu zahlen. Schließlich musste sich Müller noch in vollständiger Uniform und in Waffen beim „Koenigl. Commando des Landwehr Infanterie Regiments“ vorstellen, wo er bei der „1. Grenadier-Compagnie des […] Regiments einrangiert“ wurde.[8]

Sieben Jahre später, am 27. April 1831, erschien Friedrich Müller wieder vor dem Amt, diesmal zusammen mit seiner Braut Anna Maria Ettlinger (geb. 16. Mai 1811 in Fürth) und dem Brautvater Paul Ettlinger, Gastwirt „Zum Goldenen Hirschen”, Hausnummer 34. Er teilte seine beabsichtigte Verehelichung mit, wies auf die Barschaft der Braut von 2.000 f. hin und bat um behördliche Erlaubnis. Bereits am nächsten Tag erhielt Georg Friedrich Müller das amtliche Schreiben, welches ihm bezeugte, dass der Verehelichung „kein polizeiliches Hindernis im Weege stehe”. Am 10. Januar 1833 kam der Sohn Paulus Müller zur Welt.

Maurermeister Müller übernahm im Jahr 1835 den Bau einer der ersten städtischen Kanalisationen. Dabei gab es bei der Bauabnahme Mängel, die wohl auf nicht sorgfältige Bauausführung zurückzuführen waren. Durch Mauerwerksfugen lief Sand in den Kanal, es gab sogar Löcher in den Mauern. Müller versuchte, die Pflasterer dafür verantwortlich zu machen, konnte aber nicht überzeugen. So musste er seine Arbeiten ausbessern und für das nochmalige Straßenpflastern die Kosten übernehmen.[9]

Im Jahr 1837 hatte der Gerbermeister Heinrich Kaspar Tochtermann zusammen mit Müller die Idee, eine gemeinschaftliche Zuckerfabrik zu gründen. Der Rohzucker sollte aus Runkelrüben hergestellt werden, die sie von den Bauern der Gegend für 18 bis 20 Kreuzer pro Zentner beziehen wollten. Am 3. Juni 1837 beantragten sie beim Stadtmagistrat gemeinsam eine Konzession, aber das Vorhaben ist über den folgenden vierwöchigen öffentlichen Anschlag nicht hinausgekommen. Weitere Hintergründe dazu sind nicht überliefert.[10]

Müller war Pächter eines Steinbruchs im Burgfarrnbacher Gemeindewald, der sich neben dem von Johann Kappeller (Vater des ersten Fürther Stadtbaurats Georg Cappeller) erpachteten befand.[11] So hatte er einen Pachtvertrag am 14. Februar 1832 für sechs Jahre abgeschlossen. Als dieser auslief fand am 9. März 1838 im „Löwenwirth Hofmann'schen Gasthause” wiederum eine Versteigerung statt. Nach längerem Bieten konnte sich Müller gegen den Maurermeister Friedrich Schmidt und den Lackierer Johann Nicolaus Schmieg als Meistbietender behaupten, allerdings kam der Preis auf 15 Pfennige – das waren 3 ¾ Xr. – für das Stücklein (Abrechnungsformat der Steingröße nach Referenzstück). Für den Nachbarsteinbruch konnte sich Kappeller auch durchsetzen, hier mit einem Preis von 13 Pfennigen. Die Pachtbedingungen sahen eine vierteljährliche Bezahlung vor. Für die Monate April, Mai und Juni 1838 hatte nun Müller 3 962 Stücklein gebrochen; somit war zum 1. Juli ein Zahlungsbetrag von 247 f. 37 ½ Xr. fällig. Müller blieb diese Summe schuldig, zudem hatte er von der vereinbarten Kaution von 200 f. noch 60 f. nicht bezahlt. Die Gemeindeverwaltungen beauftragten den kgl. Advokaten Hofrat Bandel Klage zu erheben, der die Klage am 28. Juli beim Kgl. Kreis- und Stadtgericht Fürth einreichte. Bald nachdem der Gerichtsdirektor Fenck am 3. September den Gerichtstermin auf den 3. Oktober 1838 nachmittags 2 Uhr anberaumte, zahlte der Beklagte Müller das Pachtgeld. Bei der Zahlung der „libellirten klaegerischen Kosten” ließ sich Müller dann auffällig viel Zeit.

Werke

 ObjektArchitektBauherrBaujahrAkten-Nr.Baustil
Kapellenstraße 9WohnhausSimon Roth
Johann Gran
Johann Michael Zink
Friedrich Müller
Johann Georg Roth1863
1830
D-5-63-000-536
Königstraße 71WohnhausFriedrich Müller1830D-5-63-000-623Klassizismus
Schießplatz 5Ehemaliges SchießhausFriedrich Müller1829D-5-63-000-1175Klassizismus
Schwabacher Straße 23WohnhausJohann Wunderlich
Friedrich Müller
1824D-5-63-000-1229Klassizismus
Theaterstraße 9Wohnhaus in EcklageFriedrich MüllerGeorg Albrecht Benedikt Leber
Leonhard Michael Hofmann
1827D-5-63-000-1340Klassizismus

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Auszug aus dem Geburts- und Taufregister des Pfarramtes Zirndorf vom Jahr 1800, № 33
  2. Akte "Meisterwerdens-Gesuch des Maurer-Gesellen Friedrich Müller aus Zirndorf"; StadtAFÜ Sign.-Nr. Fach 18/M 71
  3. Kirchenbücher St. Rochus Zirndorf, Taufen 1800–1818, Nr. 1800/33
  4. Entlassungs-Schein der Königlichen Regierung des Rezatkreises vom 16. Mai 1823, Unterschriften: Graf von Drechsel, von Lutz; zur Conscriptions-Kasse mussten 6 Gulden (f.) Taxe und 15 ½ Kreuzer (Xr.) Stempelgebühr bezahlt werden
  5. Schenkungs-Urkunde des Koenig. Baier. Landgerichts Nürnberg vom 14. Juni 1823 über 1000 f.- für den Mauerergesellen Friedrich Müller in Zirndorf, Unterschriften: Kohlhagen, Merk
  6. siehe Königlich-Baierisches Regierungsblatt vom 9. Oktober 1811, Punkt C.2.c, S. 1503 - Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek
  7. Handwerksgeselle, der das Meisterrecht sucht (Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm, Band 5, Leipzig 1860)
  8. Receptions-Schein vom 6. Februar 1824, Unterschriften: "Oberst und Commandeur Schönwald, Regiments Adj. Winter, Major Hirschmann"
  9. Barbara Ohm: Zur Geschichte der Kanalisation in Fürth. In: 180 Jahre Stadtentwässerung Fürth, StEF, 2010, S. 21
  10. Akte "Die Einrichtung einer Fabriek zur Erzeugung des Rohzuckers von Runkelrüben von Seiten des Gerbermeisters Heinrich Tochtermann von hier, und des Maurermeisters Johann [sic] Friedrich Müller von hier, 1837"; StadtAFÜ Sign.-Nr. Fach 123, Nr. 21
  11. Klage der Gemeindeverwaltungen Burg- und Unterfarrnbach gegen den Maurermeister Müller, 1838, StadtAFÜ Sign.-Nr. 0/579

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