Christoph Ludwig Wilhelm Buff

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Dr. jur. Christoph Ludwig Wilhelm Buff (geb. 29. Juli 1751 in Gießen[1]; gest. 19. Oktober 1821 in Burgfarrnbach[2][3]) war ein hochfürstlich hessen-darmstädtischer Hofrat, gräflich pücklerischer Rat und Patrimonialrichter zu Burgfarrnbach und Fürther Gemeinde-Konsulent.[4][5][6]

In einer Rechnung vom 29. Februar 1776 schreibt Buff, er sei „in der Mitte des Monath Novembr. 1771 in die hochgräfl. Dienste” getreten; seine förmliche Bestellung als wirklicher Rat und Hofrat für das "Jurisdictional-Amt" als Nachfolger des verstorbenen Amtmanns Geer nahm Graf Christian Wilhelm Carl von Pückler und Limpurg am 19. März 1772 vor. Der Graf ernannte ihn per Dekret vom 26. März 1772 "in Conformitaet der von dem Hochfürstl. Hauß Brandenburg-Anspach erhaltenen gnädigsten Concession und Belehnung über die hochfraischliche Obrigkeit und Blutbann auf unser Ort Burgfarrnbach und abgesteinte Frayß-Markung [...] wegen seiner hierzu besizenden besonderen Geschicklichkeit" auch zum "Bann-Richter".[3][7]

Zu seiner anfänglichen Besoldung sind "gnädigst accordiret worden": Naturalien wie freie Tafel, Logis, Holz und Licht und eine Geldbesoldung von alljährlich 250 Gulden, zu Lichtmess 1774 erhöhte sich das "iährliche Honorarium" auf 280 Gulden. Da es zumindest in den ersten Jahren zeitweise Zahlungsrückstände gab, glich Buff diese mit Genehmigung aus dem "Jurisdictional Gefäll" (Gerichtsertrag) aus.

Buff vertrat als bestellter gemeinschaftlicher Rat und Amtsverweser das Kondominat der drei Grafen Friedrich, Christian und Alexander von Pückler und Limpurg im Verfahren über das Debitwesen von Pückler. Sein streitbares, teilweise impertinentes Auftreten veranlasste die "allerhöchst verordnete" Kaiserliche Kommission (F. A. von Zwanziger, G. E. F. Braun), ihn mit Schreiben vom 7. November 1794 zurechtzuweisen:

„Was der [...] Herr Hofrath D. Buff auf die Kommissar. Weisung [...] hieher eingebracht hat, ist so wenig dazu geeignet, ihn gebührend zu entschuldigen und zu rechtfertigen, daß vielmehr eben dadurch sein unanständiges Benehmen gegen die Kaiser. Kommission noch eine weitern Bestätigung und einen neuen Zuwachs erhalten hat.
Um indessen, zum größten Nachtheil des hochgräf. Hauses, das Mühlwiedereinlösungs-Geschäft selbst nicht darunter leiden, oder rükgängig werden zu laßen, will man gleichwohl für diesmal noch in so ferne darüber hinweggehen, daß man es bei einem von Kaiser. Kommissions wegen hiemit wiederholten ernstlichen und nachdrück. Verweis, in den zuversichtl. Verfahren bewenden zu lassen gedenkt, daß ermelter gemeinschaft. Mandatarius sich künftighin anständiger und bescheidener gegen die kaiser. Kommission zu benehmen, in den ihm anvertrauten Angelegenheiten aber für das eigene Interesse seiner hohen Herren Mandanten, sein Obliegenheiten genauer und pünktlicher zu beobachten, sich angelegen seyn lassen - somit aber auch die Kaiser. Kommission als Notwendigkeit überhoben werde, ihren Auftrag mit geschärfteren Nachdruk gegen ihn zu handhaben.”
[8]

Auch in der Gemeinschaft der regierenden Grafen (Kondominium) gab es Unmut über Buff. So beschwerten sich im September 1799 die gräflichen Brüder Christian und Alexander - wohl aus Ärger über die ihrer Meinung nach unzureichende Berücksichtigung bei der Disposition der Einkünfte - bei ihrem ältesten Bruder Friedrich:

„Wir sind es müde, die Pflichtvergessenheit des Raths Buff, als Mandatoro unseres Condominii bei der Güter-Administration-Direction, die er gegen uns, die unterzeichneten Mit-Machtgeber deselben beweißet, länger zu dulden; Insonderheit finden Wir es unerträglich, daß er [...] nur nach dem alleinigen Willen und der einseitigen Instruction unsers Herrn Bruders und Condomini, des Herrn Grafen Friedrich von Pückler [...] verfähret, und sich dabei erfrechet, uns, seine Principalen, noch obenein hofmeistern und insultieren zu wollen.”

Ziel der Grafen Christian und Alexander war die Rücknahme der vom gesamten Pückler'schen Haus am 30. Dezember 1796 - wegen der an diesem Tage angetretenen, länger dauernden Reise von Graf Friedrich von Pückler nach St. Petersburg[9] - erteilten Vollmacht für Buff, dieses in allen Angelegenheiten des Schuldenwesens zu vertreten. Die beiden jüngeren Grafen hatten sich schließlich durchgesetzt, denn im Bericht der gräflichen "Haupt Revenüen Cassa" vom 29. November 1802 an diese wird der Hofrat Buff ausdrücklich als ehemaliger gemeinschaftlicher Mandatarius bezeichnet. Die Grafen Christian und Alexander hatten sich in einen Machtkampf mit ihrem älteren Bruder begeben, den die königlich-preußische Regierung zu Ansbach am 17. Januar 1801 mit einem Intermistikum (vorläufige Einrichtung) entschied, wonach im Kondominium schon die Stimmenmehrheit entscheidet.[10]

Als im Nebenamt tätiger Gemeindekonsulent von Fürth zog Dr. Buff auch den Zorn der königlich-preußischen Verwaltung auf sich, da er sehr entschieden gegen den preußischen Herrschaftsanspruch und für die Wahrung der Altrechte der Gemeinde Fürth eintrat. Im März 1798 hielt der Kriegs- und Domänen-Kammerrat von Stein zum Altenstein die Entlassung von Buff für wünschenswert, sein Vorgesetzter Karl August von Hardenberg erklärte mit vorgeschobener Begründung infolge des Wohnsitzes in Burgfarrnbach, dass er „wegen seiner Abwesenheit von Fürth und in aller Rücksicht zur Führung des dortigen Syndikats nicht brauchbar ist”. Die preußische Administration betrieb seine Entlassung, sie befahlen der Gemeinde Fürth ihrem Gemeindekonsulenten zu kündigen. Im Jahr 1800 trat schließlich ein neuer Syndikus die Stelle an.[11] Auch die ausgeübte Gerichtsbarkeit der Gotteshauspflege zu St. Martin über 12 Feuerstellen und mehrere Äcker, bei der Buff als Konsulent neben einem Gemeindeschreiber und einem Pfleger zuständig war, wurde nach 1802 abgeschafft.[12]

Buff vertrat 1779 im Streit um Holzbezugsrechte des Pfarrhofs von St. Johannis und des Schulmeisters von Burgfarrnbach auch die beiden Gemeinden Unterfarrnbach und "Oberfarrnbach", die seinen Rechtsbeistand erbeten hatten.[13]

Hofrat Dr. Wilhelm Buff besaß um 1792 an der Pegnitz oberhalb des damaligen Fürth an der Landstraße nach Nürnberg, heute Königstraße (etwa bei heutigen Hausnummern 129/135), einen Garten (Nr. 4); es wurden dort damals sechs Gärten von der Gemeinde Fürth angelegt und an Bürger verkauft.[14]

Familie

Seine Ehefrau war Fried. Margaretha Ursula Buffin, geb. Hofmann.[15] Das Ehepaar Buff hatte nach dem Burgfarrnbacher Taufbuch von 1774 - 1827 neun Kinder[16]:

1. Friedrich Heinrich Buff (getauft 29. Juni 1785; gest. 6. Oktober 1818)

Seine Paten waren:

  1. "Hochgräfl. Excellenz Friedrich Philipp Carl von Pückler und Limpurg, Herzogl. Württembergl. geheimder Rath und Oberst. Cammerherr",
  2. Friedrich Christoph Buff, "hochfürstl. HessenDarmstädtl. wirkl. Regierungs- und Consistorial Rath zu Gießen, des Kindes väterl. Großvater",
  3. Heinrich Salomon Hofmann, "der Hohen Domprobstey Bamberg Gerichtschaft zu Fürth und Herr zu Sündersbühl und Burgstall im Lohe bei Vach, mütterl. Großvater, der auch das Kind aus der Taufe gehoben hat."

Friedrich Heinrich Buff studierte in Erlangen, wurde danach zunächst Stadtgerichts-Assistent in Fürth und ging später nach Ansbach und Nürnberg.[17] Er starb allerdings schon 1818 mit nur 33 Jahren.[18]

2. Johann Daniel Buff (getauft 7. September 1786; gest. 20. Mai 1796)

Pate war Johann Daniel Hofmann, "Eigenherr auf Schloß zu Lohe bei Fach und Sündersbühl bey Nürnberg und Müller in Zirndorf, der Herr Kindesmutter Vaters Bruder".

3. Catharina Esther Christiana Susanna Amalia Buff (getauft 7. April 1788; gest. 8. Mai 1788)

Das Kind starb schon nach vier Wochen am 8. Mai 1788. Die Patinnen waren:

  1. Frau Catharina Esther, "des Hochfürstl. Ansbach. Kamm. Raths und Richters des Oberamts Cadolzburg Gemahlin und mütterl. Großvaters Schwester, gegenwärtig",
  2. Christiana Catharina, "Herrn Amtmanns Mayer in Sch.[?] in HessenDarmstädt, des Vaters Schwester",
  3. Madem. Susanna Amalia, "Salomon Heinrich Hofmanns Tochter, der Kindesmutter Halbschwester in Fürth, gegenwärtig".
Buff 1849.jpg

4. Heinrich Daniel Ernst Buff (geb. 17. September 1789; gest. 20. Februar 1849)

Er war "Fabrikbesitzer zu Burgfarrnbach".


5. Maria Margaretha Buffin, verh. Göbel (getauft 22. September 1791; gest. 19. Dezember 1815[6])

Gevatter war Maria Margaretha Hoffmann, Herrn Daniel Hoffmanns, "Eigenherrs zu Sündersbühl und Burgstall im Lohe bei Fach Frau EheConsortin".

6. Ludwig Heinrich Salomon Buff (geb. 25. Oktober 1793, getauft 27. Oktober 1793; gest. 27. Juni 1794)

Pate war Johann Ludwig Salomon Astrier (?) hochfürstl. Hessen Darmstädt. Amtmann in Butzbach, "in Abwesenheit vertreten von mütterl. Großvater Heinrich Salomon Hofmann, Eigenherr zu Burgstall in Lohe bei Fach und Sündersbühl".

7. Maria Helena Buff (geb. 3. Juni 1796[7], getauft 5. Juni 1796; gest. 30. August 1848)

8. Ludwig Ernst Philipp Buff (getauft 24. April 1798; gest. 6. Februar 1801)

9. Susanna Margaretha Amalia Buff, (geb. 20. Februar 1801[7], getauft 22. Februar 1801; gest. ?)

Die Buffische Verlassenschaftssache[3]

Nachdem Christoph Ludwig Wilhelm Buff am 19. Oktober 1821 "nachts um 11 Uhr" verstarb, zeigten die Grafen von Pückler-Limpurg das Ableben ihres Patrimonialrichters bereits am nächsten Tag dem Königlichen Landgericht Nürnberg an. Mit Schreiben vom 21. Oktober beeilten sie sich, dem Kreis- und Stadtgericht Nürnberg die provisorische Wiederbesetzung der Gerichtsstelle mit ihrem Patrimonialrichter 1. Klasse zu Brunn, Herrn Johann Jacob Neubauer[19], mitzuteilen. Gleichzeitig veranlassten sie die "Ob­si­g­na­ti­on" (gerichtliche Versiegelung) der Amtsstube, weil sie „die Familie aber betreffenden Process-Acten noch so lange unter gerichtl. Siegel behalten” wollten.

Zur Regulierung des väterlichen Erbes für die beiden volljährigen Kinder (Heinrich Daniel Ernst, Maria Helena) und den Enkel Georg Ludwig Wilhelm Goebel sowie der Witwe nach den Ansbachischen Provinzialgesetzen (Tutelar-Edikt) setzte das Kgl. Bair. Kreis- und Stadtgericht Ansbach mit Verfügung vom 26. November 1821 einen Verhandlungstermin „vor dem Commissario, Kreis- und Stadtgerichts-Rath Hoffmann II im Lokale des hiesigen Kreis-Gerichts auf Freitag, den 4. Januar 1822 früh 9 Uhr” fest. Da meldete sich die Witwe Buff bei der gräflichen Herrschaft und bat um Entsiegelung der Amtsstube, weil sich ihre Privatpapiere und auch die Vormundschaftsrechnungen für ihren Enkel dort befänden.

Daraufhin schrieb die Gutsherrschaft am 4. Dezember 1821 an das Gericht in Ansbach, dass von ihrer Seite dem nichts Wege stünde und bat um Veranlassung, die Siegel abzunehmen. Mit Schreiben vom 14. Januar 1822 meldete sich das K. B. Kreis- und Stadtgericht Ansbach und teilte der Gräfl. Pückler-Limpurg'schen Gutsherrschaft und zugleich der Witwe Buff mit, dass es zwar das Kreis- und Stadtgericht Nürnberg zur Entsiegelung und Herausgabe der Privatdokumente um Rechtshilfe gebeten habe, „von diesem aber die Nachricht erhalten, daß es wegen der Menge und Verworrenheit der Papiere dieses Geschäft nicht erledigen kann”. Im Übrigen ließ das Ansbacher Gericht erkennen, dass es nur für die Erbschaftsregulierung zuständig sei und sich in der Frage der Dokumentensortierung eigentlich nicht einmischen wolle. Sollte also die Angelegenheit zwischen Gutsherrschaft und Witwe im freien Einverständnis geklärt werden können, so würde es sofort das Kreisgericht Nürnberg zur Abnahme der angelegten Siegel veranlassen. Im herrschaftlichen Antwortschreiben wurde mitgeteilt, dass das freie Einverständnis vorliegt und das Gericht ersucht, bei der Ausscheidung der Papiere die gräflichen Bevollmächtigten, den Patrimonialrichter Neubauer und den "Amts-Actuar" Faust (als Vettern miteinander verwandt), hinzuzuziehen.

Schließlich bestimmte das K. B. Kreis- und Stadtgericht Nürnberg mit Verfügung vom 23. März 1822, dass der Termin der Siegelabnahme „auf den 30. l. m. Nachmittags 2 Uhr anberaumt” wird. Am Ortstermin nahm neben den Gerichtsvertretern und den gräflichen Bevollmächtigten Neubauer und Faust, der Anwalt der Witwe Buff - der Fürther Rat und Advokat Dr. Toussaint - teil, der auch das Protokoll vom 30. März aufnahm. Mehr als die Übergabe der Gerichtsstube an das Patrimonialgericht fand nicht statt, dieses versiegelte den Raum unter Gegenwart des Buff'schen Anwalts bis auf weiteres erneut. Auf Verabredung fand endlich am 2. April zwischen dem bisherigen Patrimonialgericht (Neubauer, Faust) und dem Anwalt Dr. Toussaint die sorgfältige Durchsicht, Prüfung und Trennung der privaten und amtlichen Akten und Gegenstände statt. Die Amtsakten und im Depositenschrank vorgefundene Gelder übernahm "Actuar" Faust „zur demnächstigen Aushändigung an den [bereits] ernannten Herrn Patrimonial Richter Bandel. Zu den "Buffis. Relicten", die sofort übergeben wurden, gehörten die Privatpapiere „nebst der eigenen Bibliothek, den weißen doppelten Kleiderschrank, dem entleerten und genau durchsuchten eichenen Schreibtisch mit Aufsatz, dann Tisch, Sessel, Stuhl, zwei Vorhängen, den eigenthümlich ansprüchigen vielen Vorleg-Schlössern, vielen Schlüsseln, und einer beschlagenen nußbaumenen Chatoulle mit anerkannten Buffischen Famillen Skripturen und Urkunden, resp. zur Curatel des Enkels gehörig”.

Das Gräflich von Pückler'sche Patrimonialgericht erhielt bereits mit Schreiben vom 3. April vom Kreis- und Stadtgericht Nürnberg den Auftrag, nun die „erwachsenen Kommissions- und Gerichtskosten mit 115 f. 21 ½ x. von den Interessenten Herren Grafen Pückler Limpurg und der Witwe Buff erheben zu lassen”. Daraufhin fragte Richter Neubauer zurück, wieviel denn das "hohe Condominium" beizutragen habe und wies dabei darauf hin, dass man bloß die Versiegelung beantragt habe, aber die verschiedenen Entsiegelungen jedesmal auf Antrag der "Hofrath Buffischen Relicten" stattfanden. Das Nürnberger Gericht antwortete per Schreiben vom 27. April 1822, dass grundsätzlich die Grafen als Extrahenten (Antragsteller einer Gerichtsverfügung) die Kosten allein zu tragen hätten, aber die andere Seite als "Mitinteressent" auch einen Beitrag zu leiste habe, „mithin jede der Partheyen die Hälfte der Kosten entrichten” soll. Nun wollten die Grafen noch eine Spezifikation über die Gerichtskosten haben, die mit Schreiben vom 11. Mai auch geliefert wurde. Danach fanden 5 Ortstermine (21. und 22. Oktober, 3. November 1821, 7. Januar und 30. März 1822) statt, zu der jeweils "Diäten" (Commisair mit 5 f., Actuar mit 3 f., Bote 2 f. einschließlich Fuhrlohn nach Farrnbach und zurück zu 8 f. 24 x. sowie 4 x. Pflastergeld in Fürth) in Summe pro Termin somit 18 f. 28 x. - zusammen also 92 f. 20 x. - berechnet wurden. Neben diesen Kosten kamen noch die Taxen für die diversen Gerichtsschreiben in Höhe von 23 f. 1 ½ x., so dass sich die Gesamtsumme zu 115 f. 21 ½ x. ergab. Nun wollten die Herren Grafen von Pückler (Schreiben des Patrimonialgerichts vom 31. Mai) noch für die Auslagen Quittungen haben und die Kosten des Termins vom 3. November 1821 der Gemeinde zuweisen; zudem wies man vorsorglich darauf hin, dass die Witwe Buff schon lange nach Fürth gezogen sei und daher das Gericht diese Kosten nicht eintreiben kann. Das Nürnberger Gericht wies diese Forderungen in seinem Schreiben vom 8. Juni 1822 zurück und setzte ein Frist von 8 Tagen, in der zumindest der hälftige Betrag von 57 f. 40 ¾ x. der Grafen von Pückler zu zahlen war, andernfalls wollte es sich an das König. Appellationsgericht wenden.

Urteil des Ansbacher Appellationsgerichts vom 5. August 1823 (Seite 1)

Wegen der anderen Hälfte, die den Buff. Relikten zugewiesen war, wandte sich das Nürnberger nun an das Fürther Kreis- und Stadtgericht. Die Witwe Buff, die sich auf ungerechteste Weise behandelt fühlte, rief nun - unterstützt durch ihren Anwalt Toussaint - mit Schreiben vom 12. Juli 1822 das Königliche Appellationsgericht des Rezatkreises in Ansbach an. So führte sie aus: „Die Herren Grafen sind Extrahenten und als solche schuldig zu bezalen, sie sind meines Wißens auch über die Zalung noch nicht gefragt worden[20], sonst würden sie nicht so ganz unbillig seyn, solche auf eine Wittwe zu werfen, welche für 49jährige und 11 monatliche Dienste ihres Mannes weder Nachsiz[21], noch irgend ein Wittwen Gehalt erhält. [...] Königliches Appellationsgericht wolle geruhen das König. Kreis und Stadtgericht Nürnberg gnädigstgerechtest anzuweisen, daß dasselbe diese Sporteln von denen Herren Grafen einzuziehen habe.” In einer Erklärung vom 2. September 1822 griffen die Grafen von Pückler die Buff'sche Beschwerde an, beeilten sich aber dem Nürnberger Gericht mitzuteilen, das sie für den "Nachsitz" der Witwe sofort eine halbjährige Geld- und Naturalbesoldung angeordnet haben.

Am 29. November 1822 fällte das Königliche Appellationsgericht des Rezatkreises in Ansbach ein Urteil, unterschrieben vom namhaften Gerichtspräsidenten Feuerbach. Es entschied jedoch nicht die Hauptsache, sondern stellte nur fest, dass nicht das Kreis- und Stadtgericht Nürnberg, sondern dasjenige in Ansbach zuständig sei; es hob die bisherigen Nürnberger Entscheidungen auf. Diese "Erkenntnis" (Entscheidung) hatte das Nürnberger Gericht den Parteien binnen 14 Tagen zu eröffnen. Aber das nun zuständige Ansbacher Gericht entschied am 8. April 1823 die Streitsache "Patrimonialgerichtshalters-Witwe Buff ./. Herrn Grafen von Pückler" in gleicher Weise wie zuvor das Nürnberger: die Parteien haben jeweils die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen. Wieder legte die Witwe Buff mit Schreiben vom 30. April 1823 Beschwerde beim Ansbacher Appellationsgericht ein. Es half aber nichts: Das „Urtheil im Namen seiner Majestaet des Koenigs von Baiern” vom 5. August 1823 - unterzeichnet in Abwesenheit des Präsidenten durch von Schenck - bestätigte die Entschließung des Königlichen Stadt- und Kreisgerichts Ansbach vom 8. April und legte der Appellantin auch die Kosten der Berufungsinstanz auf.

Veröffentlichungen

  • Christoph Ludwig Wilhelm Buff: "Commentationis juris publici Hassiaci De conducendi jure serenissimorum Hassiae landgraviorum per Wetterauiam, pars prior et generalis, observationes de conductu, eiusque in Germania origine et habitu, potiores complexa - [...] in Alma Ludoviciana ...", Dissertation, Gießen 1771 - Digitalisat und Reprint
  • Anonymus (C. L. W. Buff als Verfasser zugeschrieben): "Die Behandlung der gräflich von Pücklerischen Debitsache; die Administration der verschuldeten gräflichen Güter; in ihrem frühern guten, in ihrem neuern verdorbenen Zustand, und die daraus entstandenen schädlichen Folgen; aktenmäßig erzählt im Jahr 1808." Gedruckte Denkschrift ohne weitere Quellenangaben, 20 S., Archivakte StadtAFÜ Sign.-Nr. PLA 241/II

Literatur

  • Journal von und für Franken, Fünfter Band, Nürnberg 1792, Abschnitt "Verzeichniß aller Herren Beamten im Reichs-Rittercanton Altmühl": Burgfarrnbach, C. L. W. Buff, S. 359 - Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek
  • "Staats- und Adreß-Handbuch für die Fürstl. Hessen-Darmstädtischen Lande auch zum statistischen Gebrauch eingerichtet, Darmstadt 1794, S. 91 - Karakterisirte Personen: Herr Dr. Christ. Ludwig Wilhelm Buff, Hofrath" - Digitalsat
  • "Adreß- und statistisches Handbuch für den Rezatkreis im Königreich Baiern. 1820. [...] KanzleiBuchdruckerei zu Ansbach." Teil B., Abschnitt 6. Patrimonial-Gerichte erster Klasse, Absatz g. Gräfl. von Pücklarsches Patrimonial-Gericht zu Burgfarrnbach, S. 94 - Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek
  • Barbara Ohm: Fürths preußische Zeit 1792 - 1806, Abschnitt: Der Widerstand des Gemeindeconsulenten Dr. Buff. In: Fürther Heimatblätter, 1992/1, S. 1 - 26
  • Manfred Niepelt: Gerichtsbesetzung - Blut- und Banngericht Burgfarrnbach 1772. In: Fürther Heimatblätter, 1993/1, S. 13 - 23

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Taufdatum nach familysearch.org, abgerufen am 02.01.2019
  2. Eintrag im Burgfarrnbacher Beerdigungsbuch 1800 - 1872 (auf Mikrofilm) unter dem 21., verbessert 19. Oktober 1821, lfd. Nr. 38: "Hr. Christoph Ludwig Wilhelm Buff, Grosherzogl. HessenDarmstädt. Hofrath und Hochgräflich Pücklerischer Patrimonial Richter, dahier, starb den 21. [verbessert 19.] October, Entkräftung, 70 Jahr 2 Monat 3 Tag, den 23. October Nachmittag mit Grabrede und Trauermusik beerdigt." - Angaben gem. schriftlicher Mitteilung von Christian Schümann, Burgfarrnbach vom 25.01.2019
  3. 3,0 3,1 3,2 nach Archivakte StadtAFÜ Sign.-Nr. PLA 1085
  4. "Sammlung von Wappen verschiedener Civil-Staende von Nürnberg und andern Orten Ao. 1783", Bürgerwappen aus Nürnberg und Franken, Faksimile eines Wappenbuches der Jahre 1783 - 1787, Richard Dietz, 2010, S. 17
  5. Erhard Andreas Saueracker: "Versuch einer Chronologisch-Diplomatisch-Statistischen Geschichte des Hofmarks Fürth und seiner zwölf einverleibten Ortschaften. Erster Theil. Nürnberg und Leipzig, bey Georg Friederich Casimir Schad, in Commißion." 1786. S. XXVI - online abrufbar
  6. 6,0 6,1 Erlanger Real-Zeitung aus dem Jahr 1816, online-Digitalisat - online abrufbar
  7. 7,0 7,1 7,2 Manfred Niepelt: Gerichtsbesetzung - Blut- und Banngericht Burgfarrnbach 1772, Fürther Heimatblätter, 1993/1
  8. Archivakte StadtAFÜ Sign.-Nr. PLA 941 a
  9. Offenbar musste Graf Friedrich Philipp Carl von Pückler als württembergischer Oberst-Kammerherr in einer württembergischen Gesandtschaft an der Krönung von Zar Paul I., dessen Ehefrau Sophie Dorothee von Württemberg damit russische Kaiserin wurde, teilnehmen.
  10. nach Archivakte StadtAFÜ Sign.-Nr. PLA 241/II
  11. Barbara Ohm: Fürths preußische Zeit 1792 - 1806, Fürther Heimatblätter, 1992/1
  12. Friedrich Marx: "Fürth in Vergangenheit u. Gegenwart. Chronik der Stadt Fürth." Druck und Verlag von Franz Willmy, Fürth 1887, S. 324
  13. Karl Albert: Pfarrer Georg Ernst Weber, S. 37
  14. "Geometrischer Plan über Die oberhalb Fürth am Pegnitz Fluß der Fürther gemein gehörigen neu anzulegenden Gärten" 1792, Barbara Ohm: Fürther Gartenkultur im 18. und 19. Jahrhundert. Fürther Geschichtsblätter 2013/4, S. 127
  15. Großvater von Fried. Margaretha Ursula war Johann Georg Hofmann
  16. Angaben gem. schriftlicher Mitteilungen von Christian Schümann, Burgfarrnbach vom 28./29.01. und 19.02.2019
  17. Joachim Heinrich Jäck: "Wichtigste Lebensmomente aller königl. baierischen Civil- und Militär-Bedienstigten dieses Jahrhunderts." Band 4, 1819, S. 28 - Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek
  18. "Allgemeines Intelligenz-Blatt der Stadt Nürnberg", 1818, S. 978 - Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek
  19. "Adreß- und statistisches Handbuch für den Rezatkreis im Königreich Baiern. 1820. [...] KanzleiBuchdruckerei zu Ansbach." Teil B., Abschnitt 6. Patrimonial-Gerichte erster Klasse, Absatz g, Gräfl. von Pücklarsches Patrimonial-Gericht zu Brunn, S. 93/94 - Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek
  20. hier mag der Irrtum aus ehrenrührigen Gründen vorgeschoben sein
  21. nach Adelung regionalsprachiger Ausdruck für Nachschuss bzw. nachschüssige Zahlung, früher im Süddt. Begriff für befristete Unterstützungszahlungen an Pfarrer-, Lehrer- und Beamtenwitwen

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