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* Vereinbarung zwischen dem [[Bistum Bamberg|Dompropst von Bamberg]] und der [[Fiorda|Jüdischen Gemeinde Fürth]], das "Reglement für gemeine Judenschafft" (gemein = allgemein), darin werden genau die Rechte und Pflichten der hier lebenden Juden schriftlich fixiert. Es ist einmalig das ein Landesherr mit seinen "Schutzjuden" einen beiderseitigen Vertrag abschließt. Es hatte Bestand bis zum Jahr [[1820]] als auch für die Jüdische Gemeinde Fürth das Bayerische Judenedikt in Kraft gesetzt wurde. | * [[2. März]]: Vereinbarung zwischen dem [[Bistum Bamberg|Dompropst von Bamberg]] und der [[Fiorda|Jüdischen Gemeinde Fürth]], das "''Reglement für gemeine Judenschafft''" (gemein = allgemein), darin werden genau die Rechte und Pflichten der hier lebenden Juden schriftlich fixiert. Es ist einmalig das ein Landesherr mit seinen "Schutzjuden" einen beiderseitigen Vertrag abschließt. Es hatte Bestand bis zum Jahr [[1820]] als auch für die Jüdische Gemeinde Fürth das Bayerische Judenedikt in Kraft gesetzt wurde. |
Version vom 11. April 2010, 21:03 Uhr
- 2. März: Vereinbarung zwischen dem Dompropst von Bamberg und der Jüdischen Gemeinde Fürth, das "Reglement für gemeine Judenschafft" (gemein = allgemein), darin werden genau die Rechte und Pflichten der hier lebenden Juden schriftlich fixiert. Es ist einmalig das ein Landesherr mit seinen "Schutzjuden" einen beiderseitigen Vertrag abschließt. Es hatte Bestand bis zum Jahr 1820 als auch für die Jüdische Gemeinde Fürth das Bayerische Judenedikt in Kraft gesetzt wurde.